Beschluss 2012/662/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Text
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Article 1
1 Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines wirksamen Multilateralismus sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene verfolgt die Union die folgenden Ziele: die Festigung von Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union durch die Verringerung der Bedrohung durch den illegalen Handel mit SALW und deren übermäßige Anhäufung im OSZE-Raum; die Unterstützung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene durch Förderung der Maßnahmen der OSZE zur Verhütung der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition sowie des illegalen Handels damit.
2 Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels führt die Union die folgenden Projekte durch: Veranstaltung eines regionalen Workshops zur Fortbildung maßgeblicher Bediensteter von Teilnehmerstaaten mit Zuständigkeit für die Kontrolle von SALW-Vermittlungstätigkeiten; Verbesserung der Sicherung von SALW-Lagern in Belarus und Kirgisistan; Vernichtung überschüssiger SALW in Belarus und Kirgisistan, damit diese überschüssigen Bestände nicht in den illegalen Handel abgezweigt werden können; Einführung einer Software-Anwendung für die SALW-Bestandsverwaltung zur Verbesserung von Bestandskontrolle, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von SALW und konventioneller Munition in mehreren Teilnehmerstaaten. Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertrete“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch zwei Durchführungsgremien: a) Das OSZE-Sekretariat nimmt folgende Aufgaben wahr: Regionaler Workshop zur Fortbildung maßgeblicher Bediensteter von Teilnehmerstaaten mit Zuständigkeit für die Kontrolle von SALW-Vermittlungstätigkeiten; Verbesserung des physischen Schutzes von in Belarus und Kirgisistan befindlichen Lagern, in denen konventionelle Waffen und Munition eingelagert sind; Vernichtung überschüssiger SALW in Belarus und Kirgisistan, damit diese überschüssigen Bestände nicht in den illegalen Handel abgezweigt werden können, und Einführung einer Software-Anwendung für die Verwaltung der Bestände an SALW zur Verbesserung von Bestandskontrolle, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Waffen. b) Das Büro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) in Belarus (UNDP-Büro in Belarus) trifft Maßnahmen zur Verbesserung des physischen Schutzes von in Belarus befindlichen Lagern, in denen konventionelle Waffen und Munition eingelagert sind.
3 Das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus nehmen ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat und dem UNDP-Büro in Belarus.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1680000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit dem OSZE-Sekretariat und dem UNDP-Büro in Belarus. In diesen Abkommen wird festgehalten, dass das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus die Verpflichtung haben, zu gewährleisten, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsabkommen geschlossen werden.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des OSZE-Sekretariats und des UNDP-Büros in Belarus über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls kein Finanzierungsabkommen bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
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