2012/688/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920 – 1980 MHz und 2110 – 2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7697) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzbänder 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz (nachstehend das „gepaarte terrestrische 2-GHz-Band“) für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.
Article 2
1 Spätestens zum 30. Juni 2014 oder bei Anwendung des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG an einem früheren Tag auf ein bestehendes Recht oder bei Gewährung neuer Rechte zur Nutzung des gesamten gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands oder eines Teils davon sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang.
2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG die Genehmigung von Übergangszeiträumen beantragen, die auch Regelungen über die gemeinsame Nutzung von Frequenzen einschließen können und spätestens am 24. Mai 2016 auslaufen müssen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.
4 Die Mitgliedstaaten erleichtern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen mit dem Ziel, unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte den Betrieb der in Absatz 1 genannten Systeme zu ermöglichen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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