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Seqlense EUR-Lex

2012/688/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920 – 1980  MHz und 2110 – 2170  MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7697) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0688
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-05
In force since
2012-11-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzbänder 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz (nachstehend das „gepaarte terrestrische 2-GHz-Band“) für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.

Article 2

1 Spätestens zum 30. Juni 2014 oder bei Anwendung des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG an einem früheren Tag auf ein bestehendes Recht oder bei Gewährung neuer Rechte zur Nutzung des gesamten gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands oder eines Teils davon sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG die Genehmigung von Übergangszeiträumen beantragen, die auch Regelungen über die gemeinsame Nutzung von Frequenzen einschließen können und spätestens am 24. Mai 2016 auslaufen müssen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

4 Die Mitgliedstaaten erleichtern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen mit dem Ziel, unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte den Betrieb der in Absatz 1 genannten Systeme zu ermöglichen.

Article 3

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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