Beschluss 2012/699/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Um die fortlaufende praktische Umsetzung bestimmter Elemente der Strategie sicherzustellen, unterstützt die Union die Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission und setzt sich dabei für folgende Ziele ein: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich im Bereich des Aufspürens von Radionukliden; b) Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.
2 Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Leistung technischer Hilfe für Länder in Osteuropa, in Lateinamerika und der Karibik, in Südostasien, im Pazifikraum und im Fernen Osten, damit sie uneingeschränkt am CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystem teilhaben und dazu beitragen können; b) Unterstützung des Internationalen Überwachungssystems zur Verbesserung der Aufspürung von etwaigen Nuklearexplosionen, insbesondere durch die Unterstützung ausgewählter seismologischer Hilfsstationen und die Messung und Begrenzung des Radioxenon-Hintergrunds; c) Stärkung der Verifikationsfähigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission im Bereich der Inspektionen vor Ort, insbesondere durch Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung der nächsten Integrierten Feldübung; d) Unterstützung der Förderung des CTBT und der langfristigen Tragfähigkeit seines Verifikationsregimes durch die Initiative für den Kapazitätsaufbau, die auf ausgewählte, weltweit bereitgestellte Aus- und Fortbildungsprogramme, einschließlich Programme am Sitz der CTBTO-Vorbereitungskommission, ausgerichtet ist. Diese Projekte kommen allen Unterzeichnerstaaten des CTBT zugute. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vorkehrungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 5185028 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
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