Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (im Folgenden „Aktionsplan von Cartagena“) im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft strebt die Union folgende Ziele an: a) Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena, b) Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena, c) Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens, d) Veranschaulichung des anhaltenden Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und ihrer Entschlossenheit, mit den Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, sowie Ausbau der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des durch das Übereinkommen gesetzten Ziels, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.
2 Die Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird so erfolgen, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Kultur der Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen und lokalen Partnern gestärkt wird, insbesondere indem eng mit den einschlägigen Akteuren zusammengearbeitet wird, um die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit auszubauen.
3 Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 führt die Union folgende Projekte durch: a) Opferhilfe: Erbringung von technischer Unterstützung in bis zu acht Fällen, Erarbeitung von bis zu fünf Halbzeitbewertungen und Durchführung von bis zu fünf Folgemaßnahmen; b) Minenräumung: Erarbeitung von bis zu fünf Halbzeitbewertungen und Durchführung von bis zu fünf Folgemaßnahmen; c) weltweite Anwendung des Übereinkommens: Unterstützung einer hochrangigen Taskforce, Erstellung einer Studie zur Grenzsicherung ohne Antipersonenminen, Veranstaltung von bis zu drei Seminaren zur weltweiten Anwendung; d) Veranschaulichung des Engagements der Union: Durchführung von Einführungs- und Abschlussveranstaltungen, Gewährleistung der Zugänglichkeit der Website des Übereinkommens, Sicherstellung einer weiten Verbreitung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens bezüglich der Opferhilfe eingegangenen Verpflichtungen, Durchführung eines Pressebesuchs sowie Erstellung von Informationsmaterial und Veröffentlichungen. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte wird der Unterstützungseinheit (Implementation Support Unit — im Folgenden „ISU“), vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung (GICHD), übertragen. Die ISU nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 1030000 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions