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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2012 über die Finanzierung im Jahr 2012 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, mehreren notwendigen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie im Hinblick auf ein Pilotprojekt für ein koordiniertes europäisches Tierschutznetz

CELEX
32012D0705(01)
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-04
In force since
2012-07-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung der Artikel 20, 23 und 27 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates, das Anhang I zu entnehmen ist, wird angenommen.

Article 2

Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 3254600 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2012 finanziert.

Article 3

Der Haushaltsvollzug bei Aufgaben im Zusammenhang mit Punkt 2 des Anhangs I kann der folgenden internationalen Organisation übertragen werden, deren Vorschriften auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bieten, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind: Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Article 4

Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c, das Anhang II zu entnehmen ist, wird hiermit angenommen.

Article 5

Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 277650 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2012 finanziert.

Article 6

Das Pilotprojekt, das in Anhang III beschrieben ist, wird hiermit angenommen.

Article 7

Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Pilotprojekts beläuft sich auf 1000000 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 01 02 des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2012 finanziert.

Article 8

Die in den Titeln I, II und III genannten Arbeitsprogramme gelten als Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Article 9

1 Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieser Titel vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

2 Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2, 5 und 7 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel der Arbeitsprogramme nicht wesentlich verändert werden.

Article 10

Die in den Artikeln 2, 5 und 7 genannten Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Article 11

Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.

Relations

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