2012/706/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.28903 (C 12/10) (ex N 389/09) Bulgariens an „Ruse Industry“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4903) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV betreffend die angemeldete Umschuldung der Schuld von 9,85 Mio. EUR wird eingestellt, da Bulgarien seine Anmeldung zurückgenommen hat.
Article 2
Die staatliche Beihilfe, die Bulgarien „Ruse industry“ ab dem 1. Januar 2007 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Nichtbeitreibung der dem Staat geschuldeten Beträge gewährt hatte, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Bulgarien muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.
2 Auf die zurückzufordernden Beträge werden Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und ihrer vollständigen Rückerstattung erhoben.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe ist sofort und tatsächlich rückzuerstatten.
2 Bulgarien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Bulgarien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.
2 Bulgarien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Bulgarien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Bulgarien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an Bulgarien gerichtet.
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