2012/734/: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV)
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits wird, vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens, im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird dessen Teil IV von der Europäischen Union nach Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 271 wird nicht vorläufig angewandt. Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, an dem die in Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens genannte Notifikation den zentralamerikanischen Republiken zu übersenden ist. Diese Notifikation beinhaltet eine Bezugnahme auf diejenige Bestimmung, die nicht vorläufig angewandt wird. Der Zeitpunkt, ab dem Teil IV des Abkommens vorläufig angewandt wird, wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Für die Zwecke des Artikels 247 des Abkommens werden Änderungen am Abkommen, die Gegenstand von Beschlüssen des Assoziationsrates auf Vorschlag des Unterausschusses "Geistiges Eigentum" sind, von der Kommission im Namen der Europäischen Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel .
Article 5
1 Ein nach Anhang XVIII des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
2 Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union setzen den Schutz nach Artikel 246 des Abkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.
Article 6
Für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.
Article 7
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.
Article 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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