2012/761/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682)
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Article 1 Rinderbrucellose
1 Die von Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test, iii) 0,2 EUR je SAT-Test, iv) 0,4 EUR je Komplementbindungstest, v) 0,5 EUR je ELISA-Test, vi) 10 EUR für jeden bakteriologischen Test, vii) 1 EUR für jedes geimpftes Haustier; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 4000000 EUR für Spanien; ii) 100000 EUR für Kroatien; iii) 1200000 EUR für Italien; iv) 1000000 EUR für Portugal; v) 1100000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 2 Rindertuberkulose
1 Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 1,5 EUR je Tuberkulintest, iii) 5 EUR je Gamma-Interferon-Test, iv) 10 EUR für jeden bakteriologischen Test; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) EUR 19000000 für Irland; ii) EUR 14000000 für Spanien; iii) EUR 400000 für Kroatien; iv) EUR 3300000 für Italien; v) EUR 2600000 für Portugal; vi) EUR 31800000 für das Vereinigte Königreich.
Article 3 Schaf- und Ziegenbrucellose
1 Die von Griechenland, Italien, Spanien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test, iii) 0,4 EUR je Komplementbindungstest, iv) 10 EUR für jeden bakteriologischer Test, v) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 50 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 7500000 EUR für Spanien; ii) 3500000 EUR für Italien; iii) 180000 EUR für Zypern; iv) 2000000 EUR für Portugal.
3 Die finanzielle Beteiligung der Union für Griechenland a) beträgt 50 % der Kosten für i) den Erwerb von Impfstoffen; ii) die Durchführung von Labortests; iii) die Gehälter für Vertragsbedienstete, die eigens für die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms, außer zur Durchführung von Labortests, eingestellt werden; iv) die an die Besitzer für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung und b) darf 4000000 EUR nicht übersteigen.
4 Die Kosten, die Griechenland für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test; ii) 0,4 EUR je Komplementbindungstest; iii) 10 EUR für jeden bakteriologischen Test; iv) 1 EUR je Dosis für den Erwerb von Impfstoffen; v) 50 EUR für jedes geschlachtete Tier.
Article 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier, iii) 2 EUR je ELISA-Test, iv) 10 EUR je PCR-Test, v) 10 EUR für jeden virologischen Test; b) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 25000 EUR für Belgien; ii) 11000 EUR für Bulgarien; iii) 10000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 100000 EUR für Deutschland; v) 10000 EUR für Irland; vi) 100000 EUR für Griechenland; vii) 40000 EUR für Spanien; viii) 650000 EUR für Italien; ix) 10000 EUR für Lettland; x) 10000 EUR für Litauen; xi) 10000 EUR für Luxemburg; xii) 10000 EUR für Ungarn; xiii) 10000 EUR für Malta; (xiv) 10000 EUR für die Niederlande; xv) 10000 EUR für Österreich; xvi) 50000 EUR für Polen; xvii) 300000 EUR für Portugal; xviii) 140000 EUR für Rumänien; xix) 25000 EUR für Slowenien; xx) 40000 EUR für die Slowakei; xxi) 10000 EUR für Finnland.
Article 5 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) vorgelegte Programm wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale für alle Kosten, die zur Durchführung folgender Tätigkeiten und/oder Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe; ii) 7 EUR je Test für bakteriologische Tests (Kultivierung/Isolierung); iii) 15 EUR je Test zur Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.; iv) 5 EUR je Test für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands; v) 3 EUR je Test für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen; vi) 0,02 EUR für den Erwerb von Impfstoffdosen; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung entstehen für den Wert der gekeulten Zucht- und Legehennen der Spezies Gallus gallus, der gekeulten Zuchttruthühner der Spezies Meleagris gallopavo, der in Buchstabe d genannten vernichteten Eier; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1000000 EUR für Belgien; ii) 25000 EUR für Bulgarien; iii) 1400000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 150000 EUR für Dänemark; v) 900000 EUR für Deutschland; vi) 25000 EUR für Estland; vii) 480000 EUR für Irland; viii) 500000 EUR für Griechenland; ix) 1200000 EUR für Spanien; x) 1250000 EUR für Frankreich; xi) 200000 EUR für Kroatien; xii) 1000000 EUR für Italien; xiii) 60000 EUR für Zypern; (xiv) 290000 EUR für Lettland; xv) 25000 EUR für Luxemburg; xvi) 950000 EUR für Ungarn; xvii) 50000 EUR für Malta; xviii) 2400000 EUR für die Niederlande; xix) 700000 EUR für Österreich; xx) 2700000 EUR für Polen; xxi) 25000 EUR für Portugal; xxii) 620000 EUR für Rumänien; xxiii) 60000 EUR für Slowenien; xxiv) 450000 EUR für die Slowakei; xxv) 60000 EUR für das Vereinigte Königreich. d) Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i)für ein gekeultes Elterntier der Spezies Gallus gallus4 EUR je Vogel;ii)für eine gekeulte kommerzielle Legehenne der Spezies Gallus gallus2,20 EUR je Vogel;iii)für ein gekeultes Elterntier der Spezies Meleagris gallopavo12 EUR je Vogel;iv)für Bruteier von Elterntieren der Spezies Gallus gallus0,20 EUR je vernichtetes Brutei;v)für Konsumeier von Tieren der Spezies Gallus gallusEUR 0,04 je vernichtetes Konsumei;vi)für Bruteier von Elterntieren der Spezies Meleagris gallopavo0,40 EUR je vernichtetes Brutei.
Article 6 Klassische Schweinepest
1 Die von Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest wird für den Zeitraum von 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Untersuchungen entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 5 EUR für jedes getestete Wildschwein, iii) 1 EUR je Köder/Impfung, iv) 2 EUR je ELISA-Test, v) 10 EUR je PCR-Test, vi) 10 EUR für jeden virologischen Test; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 200000 EUR für Bulgarien; ii) 810000 EUR für Deutschland; iii) 100000 EUR für Kroatien; iv) 50000 EUR für Ungarn; v) 1000000 EUR für Rumänien; vi) 25000 EUR für Slowenien; vii) 400000 EUR für die Slowakei.
Article 7 Afrikanische Schweinepest
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest wird für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) beträgt 50 % der Italien entstandenen Kosten für: i) die Durchführung von Labortests; ii) die Gehälter für Vertragsbedienstete, die eigens für die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms, außer zur Durchführung von Labortests, eingestellt werden; b) darf 1400000 EUR nicht übersteigen.
3 Die Kosten, die Italien für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 2 EUR je ELISA-Test; ii) 10 EUR je PCR-Test; iii) 10 EUR für jeden virologischer Test.
Article 8 Vesikuläre Schweinekrankheit
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 2 EUR je ELISA-Test, iii) 4 EUR je Serumneutralisationstest, iv) 10 EUR je PCR-Test, v) 10 EUR für jeden virologischen Test. b) darf 900000 EUR nicht übersteigen.
Article 9 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung der aviären Influenza wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jede Probe aus Geflügelbeständen; ii) 5 EUR für jeden im Rahmen der passiven Überwachung getesteten Wildvogel; iii) 1 EUR je ELISA-Test; iv) 1 EUR je Agargelimmundiffusionstest; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Durchführung anderer als der unter Buchstabe a vorgesehenen Labortests entstehen, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 30000 EUR für Belgien; ii) 25000 EUR für Bulgarien; iii) 25000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 50000 EUR für Dänemark; v) 50000 EUR für Deutschland; vi) 70000 EUR für Irland; vii) 25000 EUR für Griechenland; viii) 90000 EUR für Spanien; ix) 120000 EUR für Frankreich; x) 40000 EUR für Kroatien; xi) 1000000 EUR für Italien; xii) 25000 EUR für Zypern; xiii) 25000 EUR für Lettland; (xiv) 25000 EUR für Litauen; xv) 25000 EUR für Luxemburg; xvi) 130000 EUR für Ungarn; xvii) 25000 EUR für Malta; xviii) 170000 EUR für die Niederlande; xix) 30000 EUR für Österreich; xx) 100000 EUR für Polen; xxi) 25000 EUR für Portugal; xxii) 350000 EUR für Rumänien; xxiii) 35000 EUR für Slowenien; xxiv) 25000 EUR für die Slowakei; xxv) 25000 EUR für Finnland; xxvi) 30000 EUR für Schweden; xxvii) 110000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests dürfen folgende durchschnittliche Höchstbeträge nicht übersteigen: a)HI-Test auf H5/H712 EUR je Test,b)Virusisolationstest40 EUR je Test,c)PCR-Test20 EUR je Test.
Article 10 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von i) 8,5 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 und des Anhangs III Kapitel A Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder als Bestätigungstests gemäß Anhang X Kapitel C derselben Verordnung entstandenen Kosten, ii) 15 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung eines Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2, des Anhangs III Kapitel A Teil 2 Nummern 1 bis 5 und des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, iii) 4 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Genotypisierungstests entstandenen Kosten, iv) 120 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung primärer molekularer Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, v) 25 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der Tiere entstehen, i) die Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeult und vernichtet wurden; ii) die gemäß Anhang VII, Kapitel A, Teil 2 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung/EG) Nr. 999/2001 zwangsgeschlachtet wurden; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1270000 EUR für Belgien; ii) 270000 EUR für Bulgarien; iii) 580000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 730000 EUR für Dänemark; v) 6260000 EUR für Deutschland; vi) 100000 EUR für Estland; vii) 2900000 EUR für Irland; viii) 1700000 EUR für Griechenland; ix) 4300000 EUR für Spanien; x) 12600000 EUR für Frankreich; xi) 4800000 EUR für Italien; xii) 230000 EUR für Kroatien; xiii) 1900000 EUR für Zypern; (xiv) 220000 EUR für Lettland; xv) 420000 EUR für Litauen; xvi) 80000 EUR für Luxemburg; xvii) 850000 EUR für Ungarn; xviii) 25000 EUR für Malta; xix) 2200000 EUR für die Niederlande; xx) 1080000 EUR für Österreich; xxi) 2600000 EUR für Polen; xxii) 1100000 EUR für Portugal; xxiii) 1200000 EUR für Rumänien; xxiv) 200000 EUR für Slowenien; xxv) 250000 EUR für die Slowakei; xxvi) 370000 EUR für Finnland; xxvii) 500000 EUR für Schweden; xxviii) 5100000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a)für gekeulte und vernichtete Rinder500 EUR je Tier;b)für gekeulte und vernichtete Schafe oder Ziegen70 EUR je Tier;c)für geschlachtete Schafe und Ziegen50 EUR je Tier.
Article 11 Tollwut
1 Die von Bulgarien, Griechenland, Estland, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere und c) beträgt 75 % der Griechenland entstandenen Kosten für Gehälter von Vertragsbediensteten, die eigens für Laborarbeiten im Rahmen dieses Programms eingestellt werden, und d) darf folgende Höchbeträge nicht übersteigen: i) 1540000 EUR für Bulgarien; ii) 1000000 EUR für Griechenland; iii) 620000 EUR für Estland; iv) 200000 EUR für Italien; v) 3150000 EUR für Litauen; vi) 1620000 EUR für Ungarn; vii) 6560000 EUR für Polen; viii) 6000000 EUR für Rumänien; ix) 800000 EUR für Slowenien; x) 400000 EUR für die Slowakei.
3 Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a)für einen serologischen Test12 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen12 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)18 EUR je Test,d)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern0,60 EUR je Dosis,e)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern0,35 EUR je Dosis.
4 Unbeschadet Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb der Hoheitsgebiete Polens und Litauens durchgeführten Teil des polnischen und litauischen Programms a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1260000 EUR für Litauen; ii) 1260000 EUR für Polen.
5 Die für die in Absatz 4 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen durchschnittlich für den Erwerb und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen.
Article 12 Tollwut
1 Das zweite Jahr des von Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
2 Das dritte Jahr des von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
3 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere und c) darf im Jahr 2013 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1670000 EUR für Lettland; ii) 400000 EUR für Finnland.
4 Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a)für einen serologischen Test12 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen12 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)18 EUR je Test,d)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern0,60 EUR je Dosis,e)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern0,35 EUR je Dosis.
5 Unbeschadet Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb der Hoheitsgebiete Lettlands und Finnlands durchgeführten Teil des lettischen und des finnischen Programms a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) für das Jahr 2013 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 600000 EUR für Lettland; ii) 100000 EUR für Finnland.
6 Die für die in Absatz 5 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen durchschnittlich für den Erwerb und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen.
Article 13 Erstattungsfähige Ausgaben
1 Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 12 sind die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.
2 Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden.
3 Um die in den Artikeln 1 bis 12 festgesetzte Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Mitgliedstaaten bestätigen, dass sie sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Durchführung des Tests entstandenen Ausgaben getätigt haben und dass keine dieser Ausgaben von einem anderen Dritten als der zuständigen Behörde übernommen wurde. Wurde ein Teil der Ausgaben von einem Dritten übernommen, müssen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz bzw. Anteil der Gesamtkosten angeben, den dieser Dritte übernommen hat. Die zu zahlende Pauschale wird entsprechend gekürzt.
4 Unbeschadet Absatz 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in Artikel 11 und Artikel 12 genannten Kosten binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags.
Article 14
1 Die an die Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse zu zahlende Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt a) der Schlachtung oder Keulung des Tiers, b) der Vernichtung der Erzeugnisse oder c) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer.
2 Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission .
Article 15
1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Article 16
1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 12 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2013 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2013 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 vorlegen; d) nur für die in Artikel 8 genannten Programme der Kommission über deren Online-System gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission alle sechs Monate die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2014 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme effizient durchführen; g) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.
Article 17
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Article 18
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013. Für die Republik Kroatien tritt dieser Beschluss vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien in Kraft.
Article 19
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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