Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2012 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9264)
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Article 1 Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose
Das von Portugal am 30. April 2012 vorgelegte geänderte Programm für Rinderbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 2 Genehmigung der von Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose
Das von Portugal am 30. April 2012 vorgelegte geänderte Programm für Rindertuberkulose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Das vom Vereinigten Königreich am 3. August 2012 vorgelegte geänderte Programm für Rindertuberkulose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 3 Genehmigung des von Spanien vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose
Das von Spanien am 30. März 2012 vorgelegte geänderte Programm für Schaf- und Ziegenbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 4 Genehmigung der von Spanien und Portugal vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit
Das von Spanien am 14. September 2012 vorgelegte geänderte Programm für die Blauzungenkrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Das von Portugal am 31. Dezember 2011 vorgelegte geänderte Programm für die Blauzungenkrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 5 Genehmigung des von der Slowakei vorgelegten geänderten Programms für klassische Schweinepest
Das von Slowenien am 19. Juni 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 6 Genehmigung des von Italien vorgelegten geänderten Programms für Afrikanische Schweinepest
Das von Italien am 2. Oktober 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der afrikanischen Schweinepest wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 7 Genehmigung der von Griechenland und Italien vorgelegten geänderten Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien, die bovine spongiforme Enzephalopathie und die Traberkrankheit
Das von Griechenland am 9. Januar 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien sowie zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie und der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Das von Italien am 26. September 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien sowie zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie und der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 8 Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten geänderten Programms für Tollwut
Das von Bulgarien am 27. Dezember 2011 vorgelegte geänderte Programm für Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Article 9 Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU
Der Durchführungsbeschluss 2011/807/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 3600000 EUR für Spanien, ii) 2300000 EUR für Italien, iii) 1050000 EUR für Portugal, iv) 1050000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ 2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden: i) 0,5 EUR für jedes mittels Gamma-Interferon-Test untersuchte Haustier bei Verdacht auf positiven Befund im Schlachthof, ii) 1,5 EUR je Tuberkulintest, iii) 5 EUR je Gamma-Interferon-Test, iv) 20 EUR für jeden bakteriologischen Test.“ 3. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 19000000 EUR für Irland, ii) 14000000 EUR für Spanien, iii) 4000000 EUR für Italien, iv) 2650000 EUR für Portugal, v) 31000000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ 4. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 800000 EUR für Griechenland, ii) 8900000 EUR für Spanien, iii) 3700000 EUR für Italien, iv) 180000 EUR für Zypern, v) 1800000 EUR für Portugal.“ 5. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 150000 EUR für Belgien, ii) 15000 EUR für Bulgarien, iii) 40000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 80000 EUR für Deutschland, v) 10000 EUR für Estland, vi) 25000 EUR für Irland, vii) 60000 EUR für Griechenland, viii) 700000 EUR für Spanien, ix) 1200000 EUR für Frankreich, x) 650000 EUR für Italien, xi) 20000 EUR für Lettland, xii) 10000 EUR für Litauen, xiii) 10000 EUR für Luxemburg, xiv) 30000 EUR für Ungarn, xv) 10000 EUR für Malta, xvi) 20000 EUR für die Niederlande, xvii) 10000 EUR für Österreich, xviii) 50000 EUR für Polen, xix) 300000 EUR für Portugal, xx) 150000 EUR für Rumänien, xxi) 40000 EUR für Slowenien, xxii) 50000 EUR für die Slowakei, xxiii) 10000 EUR für Finnland, xxiv) 10000 EUR für Schweden.“ 6. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1200000 EUR für Belgien, ii) 20000 EUR für Bulgarien, iii) 1200000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 250000 EUR für Dänemark, v) 900000 EUR für Deutschland, vi) 30000 EUR für Estland, vii) 200000 EUR für Irland, viii) 1000000 EUR für Griechenland, ix) 1100000 EUR für Spanien, x) 1550000 EUR für Frankreich, xi) 1200000 EUR für Italien, xii) 100000 EUR für Zypern, xiii) 350000 EUR für Lettland, xiv) 10000 EUR für Luxemburg, xv) 2000000 EUR für Ungarn, xvi) 150000 EUR für Malta, xvii) 2700000 EUR für die Niederlande, xviii) 1100000 EUR für Österreich, xix) 500000 EUR für Polen, xx) 50000 EUR für Portugal, xxi) 350000 EUR für Rumänien, xxii) 70000 EUR für Slowenien, xxiii) 600000 EUR für die Slowakei, xxiv) 75000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ 7. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die finanzielle Beteiligung der Union an den in Absatz 1 Buchstabe a genannten von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen“; ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 210000 EUR für Bulgarien, ii) 1200000 EUR für Deutschland, iii) 200000 EUR für Frankreich, iv) 10000 EUR für Luxemburg, v) 340000 EUR für Ungarn, vi) 900000 EUR für Rumänien, vii) 30000 EUR für Slowenien, viii) 500000 EUR für die Slowakei.“; b) folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Die finanzielle Beteiligung der Union an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten von Italien vorgelegten Programm a) beträgt 50 % der von Italien aufgewendeten Kosten für i) die Durchführung von Laboruntersuchungen, bis zu einem Höchstbetrag von 2 EUR je ELISA-Test, 10 EUR je PCR-Test und 10 EUR für jeden virologischen Test; ii) die Gehälter von Vertragsbediensteten, die speziell für die Durchführung der in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen eingestellt wurden, außer für die Durchführung von Laboruntersuchungen; b) darf 850000 EUR nicht übersteigen.“ 8. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert: a) Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix) 140000 EUR für Spanien,“; b) Ziffer xi erhält folgende Fassung: „xi) 1000000 EUR für Italien,“; c) Ziffer xxii erhält folgende Fassung: „xxii) 350000 EUR für Rumänien,“; d) Ziffer xxvii erhält folgende Fassung: „xxvii) 110000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ 9. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert: a) Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) 340000 EUR für Bulgarien,“; b) Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) 750000 EUR für Dänemark,“; c) Ziffer v) erhält folgende Fassung: „v) 6300000 EUR für Deutschland,“; d) Ziffer viii erhält folgende Fassung: „viii) 1800000 EUR für Griechenland,“; e) Ziffer xi erhält folgende Fassung: „xi) 4800000 EUR für Italien,“; f) Ziffer xvi erhält folgende Fassung: „xvi) 1300000 EUR für Ungarn,“; g) Ziffer xviii erhält folgende Fassung: „xviii) 2200000 EUR für die Niederlande,“; h) Ziffer xxi erhält folgende Fassung: „xxi) 1100000 EUR für Portugal,“; i) Ziffer xxvii erhält folgende Fassung: „xxvii) 5100000 EUR für das Vereinigte Königreich.“ 10. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1650000 EUR für Bulgarien, ii) 620000 EUR für Estland, iii) 1400000 EUR für Ungarn, iv) 9850000 EUR für Polen, v) 2200000 EUR für Rumänien, vi) 400000 EUR für die Slowakei.“ 11. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1200000 EUR für Italien, ii) 1700000 EUR für Lettland, iii) 2950000 EUR für Litauen, iv) 190000 EUR für Österreich, v) 840000 EUR für Slowenien, vi) 360000 EUR für Finnland.“
Article 10 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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