2012/794/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 17. Dezember 2012 zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, in Bezug auf die Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung hinsichtlich der zwischen Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) verlaufenden Grenzbrücke über die Donau die Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses anzuwenden.
Article 2
Zur Bestimmung des Ortes der steuerbaren Umsätze bezüglich der Instandhaltung oder Reparatur der Grenzbrücke gilt für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Instandhaltung oder Reparatur bestimmt sind, die Mitte der Brücke als Staatsgrenze.
Article 3
Zur Bestimmung des Ortes steuerbarer Umsätze bezüglich der Erhebung von Brückenbenutzungsgebühren gilt die gesamte Länge der Brücke als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegen, in dem die Transitfahrt beginnt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.
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