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Seqlense EUR-Lex

2012/825/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32012D0825
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-20
In force since
2012-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376, sowie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der derzeit unter den KN-Codes ex22071000, ex22072000, ex22089099, ex27101211, ex27101215, ex27101221, ex27101225, ex27101231, ex27101241, ex27101245, ex27101249, ex27101251, ex27101259, ex27101270, ex27101290, ex38140010, ex38140090, ex38200000 und ex38249097 eingereiht wird, wird eingestellt.

Article 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Ausgleichszoll erhoben.

Article 3

Die Verordnung (EU) Nr. 771/2012 wird aufgehoben.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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