2012/827/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren
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Article 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Folgenden "Protokoll") wird im Namen der Union, vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls, genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen
Article 3
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 9 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten
1 Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.
2 Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.
3 Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Fangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen stützt.
4 Das vorliegende Protokoll garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in den mauretanischen Fischereizonen verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der Europäischen Union gemäß Anhang 1 des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten der Europäischen Union haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen fischen dürfen.
5 Die Gesamtheit der in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren und anderen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt.
6 Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhang 1 beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Article 2 Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise
1 Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundsechzig (67) Millionen Euro festgelegt.
2 Außerdem ist eine jährliche finanzielle Unterstützung von drei (3) Millionen Euro für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen nationalen Fischereipolitik vorgesehen.
3 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 10 dieses Protokolls.
4 Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen durch die Europäische Union erfolgt für das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag von dessen Inkrafttreten.
Article 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern.
2 Die beiden Vertragsparteien verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in den mauretanischen Fischereizonen. Zu diesen Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in Europa, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der COPACE erweitert werden.
3 Der unabhängige gemeinsame wissenschaftlich Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind; b) Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss in Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen zu spezifischen wissenschaftlichen Fragen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern; c) Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren; d) Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge jedes Segments der nationalen Flotte, der Flotte der Europäischen Union und anderer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind; e) Planung der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird; f) auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden; g) gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls.
Article 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten
1 Die Vertragsparteien können im Rahmen eines Gemischten Ausschusses Maßnahmen gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls erlassen, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten mit sich bringen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.
2 Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und im Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen.
3 Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen.
Article 5 Kündigung wegen des niedrigen Ausschöpfungsgrads der Fangmöglichkeiten
Wird ein niedriger Ausschöpfungsgrad der Fangmöglichkeiten festgestellt, benachrichtigt die Europäische Union die mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung wirksam.
Article 6 Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei
1 Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Höhe von drei (3) Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Fischereizonen im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.
2 Diese Unterstützung ist eine vom Zugang der EU-Schiffe zu den mauretanischen Fischereizonen unabhängige öffentliche Entwicklungshilfe, die einerseits zur Umsetzung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Küstenmeeresgebieten sowie zum geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll.
3 Die Fördermittel des vorliegenden Protokolls werden bereitgestellt, sobald der Überschuss der sektorbezogenen Unterstützung 2008-2012 (dessen Höhe nach einer Bewertung durch die beiden Vertragsparteien festgelegt wird) vom zuständigen Finanzministerium auf das CAS-Fischerei übertragen wurde, und gemäß dem zuvor von Mauretanien übermittelten Nutzungsplan eingesetzt.
4 Die finanzielle Unterstützung beruht auf einem ergebnisorientierten Ansatz. Die Zahlung erfolgt in Tranchen innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss definierten Rahmens.
5 Mauretanien verpflichtet sich, halbjährlich die Ausschreibungen und die Verträge für Projekte zu veröffentlichen, die aus diesen Fördermitteln finanziert werden, und die Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß den in Anhang 2 dargelegten Verfahren zu gewährleisten.
Article 7 Aussetzung der Anwendung des Protokolls
1 Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
2 Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
3 Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Partei ihre Absicht mindestens vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
4 Darüber hinaus kann das Protokoll im Fall von Nichtzahlung ausgesetzt werden. In diesem Fall teilt das Ministerium der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. Geht innerhalb der oben genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Anwendung des vorliegenden Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.
5 Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Protokoll im Falle von schweren Verstößen gegen die Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou ausgesetzt werden kann.
Article 8 Geltendes nationales Recht
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 unterliegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.
Article 9 Laufzeit
Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung, d.h. ab dem Datum ihrer Unterzeichnung, außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Article 10 Kündigung
1 Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.
2 Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
Article 11 Inkrafttreten
Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
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