Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 23. März 2012 über den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

CELEX
32012D1020(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-03-23
In force since
2012-03-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (nachfolgend „die Vereinbarung“) wird hiermit angenommen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist Gegenstand des Anhangs.

Article 2

Der für Wirtschaft, Währung und den Euro zuständige Vizepräsident wird hiermit befugt, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen und die im Anhang niedergelegte Erklärung im Namen der Europäischen Union abzugeben.

Article 3

Nach Unterzeichnung der Vereinbarung wird das Generalsekretariat die in Artikel 13 der Vereinbarung vorgesehene Mitteilung vornehmen.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

Die Republik San Marino ist berechtigt, den Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als offizielle Währung zu verwenden. Die Republik San Marino erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

Article 2

Die Republik San Marino gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art aus, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Europäischen Union vereinbart worden sind. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.

Article 3

Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch die Republik San Marino wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf 2600000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; einem variablen Anteil, der der in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen, in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino, entspricht.

Article 4

1 Die von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.

2 Die Republik San Marino notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite ihrer Euro-Münzen im Voraus der Europäischen Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.

Article 5

1 Die von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen werden vom Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato der Italienischen Republik geprägt.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die Republik San Marino ihre Münzen mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Münzanstalt der EU, die Euro-Münzen prägt, herstellen lassen.

3 Zumindest 70 % der Euro-Umlaufmünzen werden im Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum Nennwert in Umlauf gebracht. Dieser Anteil steigt nach drei Jahren auf 80 %. Danach prüft der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Angemessenheit dieses Anteils.

4 Die Republik San Marino kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch die Republik San Marino wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.

Article 6

1 Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet.

2 Die Republik San Marino teilt der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die sie im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Die Republik San Marino teilt der Europäischen Kommission zudem mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen.

3 Die Republik San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

Article 7

1 Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht der Republik San Marino, weiterhin auf Scudi lautende Goldmünzen auszugeben.

2 Die von der Republik San Marino ausgegebenen auf Scudi lautenden Sammler- und Goldmünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Article 8

1 Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden: a) Euro-Banknoten und -Münzen; b) Banken- und Finanzrecht, insbesondere Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute; c) Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status der Republik San Marino) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der Europäischen Zentralbank vereinbart; d) für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Maßnahmen.

2 Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden von der Republik San Marino innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt, die ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten.

3 Die in Artikel 3 genannte Obergrenze: a) wird automatisch und vorübergehend um ⅓ gesenkt, sofern und wenn eine im Anhang genannte Frist nicht eingehalten wird, solange die betreffenden EU-Rechtsakte und -vorschriften nicht angenommen wurden; b) wird vorübergehend um die Hälfte gesenkt, sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt und Vertreter der Republik San Marino gehört wurden und sofern und wenn die Republik San Marino mehr als zwei Jahre einem/einer oder mehreren im Anhang aufgeführten EU-Rechsakt/en bzw. -vorschrift/en nicht nachkommt, die innerhalb der vereinbarten Frist angenommen wurden. Sobald die Republik San Marino die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung des Ursprungs der vorübergehenden Senkung angenommen hat, wird die Obergrenze mit demselben Verfahren auf ihr übliches Niveau zurückgeführt.

4 Die Republik San Marino kann bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen, um die Umsetzung einschlägiger EU-Vorschriften zu vereinfachen.

5 Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch die Republik San Marino fest.

6 Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern.

7 Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 9

Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Republik San Marino zugelassen sind, kann zu angemessenen Konditionen, die von der Banca d'Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegt werden, Zugang zu den Interbanken-Abrechnungs- und Zahlungsverkehrssystemen sowie zu den Wertpapierabwicklungssystemen im Eurogebiet gewährt werden.

Article 10

1 Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

2 Gelangen die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, auf Empfehlung der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss oder die Republik San Marino zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.

Article 11

1 Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Republik San Marino und der Europäischen Union an. Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik sowie die Vertreter der Europäischen Zentralbank an.

2 Der Gemischte Ausschuss trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter der Republik San Marino. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.

3 Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3, 5 und 8 genannten Beschlüsse. Er prüft die von der Republik San Marino getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarung herrührender Streitigkeiten.

4 Die Europäische Union übernimmt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 als erste den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.

Article 12

Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

Article 13

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungs- Abschluss- oder Annahmeverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind, in Kraft.

Article 14

Die Währungsvereinbarung vom 29. November 2000 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 29. November 2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions