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Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

CELEX
32012D1093
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-21
In force since
2012-11-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Das Jahr 2013 wird zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen.

Article 2 Ziele

1 Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können. Vor diesem Hintergrund dient das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger auch dazu, die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern.

2 Auf der Grundlage von Absatz 1 werden mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und -bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und in diesem Zusammenhang für alle sonstigen Rechte, die allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ohne Diskriminierung garantiert werden, einschließlich ihres Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben; b) Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der jungen Menschen, dafür, wie ihnen die von der Union gewährten Rechte von Nutzen sein können, sowie für die Maßnahmen und Programme, mit denen die Ausübung dieser Rechte gefördert wird; c) Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft, mit Blick auf die Förderung und Stärkung einer aktiven demokratischen Beteiligung der Unionsbürgerinnen und -bürger, insbesondere an Bürgerforen zu Maßnahmen der Union und den Wahlen zum Europäischen Parlament, wodurch der soziale Zusammenhalt, die kulturelle Vielfalt, die Solidarität, die Gleichstellung von Frauen und Männern, der gegenseitige Respekt sowie ein gemeinsames europäisches Identitätsgefühl bei Unionsbürgerinnen und -bürgern auf der Grundlage der in EUV und AEUV sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundwerte der Union gestärkt werden.

Article 3 Initiativen

1 Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele können auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter anderem die folgenden Initiativen organisiert werden: a) Initiierung von an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen gerichteten Informations-, Medienberichterstattungs-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen; b) Austausch von Informationen und Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Behörden der Union und nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie anderen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen; c) Organisation von Konferenzen, Anhörungen — auch im Internet — und sonstigen Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Bedeutung und die Vorteile des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit und für das Konzept der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte im Allgemeinen sowie zur Anregung der Debatte darüber; d) Nutzung der vorhandenen mehrsprachigen Partizipationsinstrumente, um die aktive Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie von Bürgerinnen und Bürgern am Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, auch über Instrumente der direkten Demokratie wie die Bürgerinitiative und öffentliche Anhörungen; e) Stärkung der Rolle und der Außenwirkung bestehender Instrumente zur Information der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Mittel der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise der mehrsprachigen Informationszentren „Europe Direct“ und des Web-Portals „Ihr Europa“ als Schlüsselelemente einer zentralen Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und -bürgern; f) Stärkung der Rolle und der Außenwirkung von Problemlösungsinstrumenten wie SOLVIT, damit die Unionsbürgerinnen und -bürger ihre Rechte nach dem Unionsrecht besser nutzen und geltend machen können; g) Information der Unionsbürgerinnen und -bürger über den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und den Europäischen Bürgerbeauftragten, damit sie ihre Rechte nach dem Unionsrecht besser nutzen und geltend machen können; h) verstärkte Information über den Bericht über die Unionsbürgerschaft, der sich auf eingehende Debatten und aktive Beiträge der Bürgerinnen und Bürger sowie der verschiedenen Interessenträger stützt und in dem weitere Hindernisse ermittelt werden, die Unionsbürger daran hindern, die Rechte der Unionsbürgerschaft in vollem Umfang wahrzunehmen, und geeignete Strategien zur Überwindung dieser Hindernisse dargelegt werden.

2 Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten benennen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen könnten, und die Verwendung der Bezeichnung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger bei der Öffentlichkeitsarbeit für diese Aktivitäten erlauben, sofern diese Aktivitäten zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

4 Im Rahmen der während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger organisierten Initiativen werden die Ermittlung der Hindernisse für die Wahrnehmung von Rechten durch Unionsbürgerinnen und -bürger, die Förderung angemessener Mittel und Strategien zur Beseitigung dieser Hindernisse sowie die Förderung eines interkulturellen Verständnisses von Diskriminierung und ihrer Bekämpfung berücksichtigt. Es werden daher Synergien zwischen diesen Initiativen und den bestehenden Instrumenten und Programmen in den Bereichen Grundrechte, Bürgerrechte, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Kultur angestrebt.

Article 4 Koordinierung und Durchführung auf Unionsebene

1 Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie lokalen und regionalen Behörden sowie mit Einrichtungen und Verbänden zusammen, die lokale und regionale Interessen vertreten.

2 Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene beruft die Kommission Zusammenkünfte von Vertretern europäischer oder zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Einrichtungen, die im Bereich der Unionsbürgerschaft tätig sind und die sich für die Wahrung der Bürgerrechte oder für die Förderung von Bildung und Kultur einsetzen, sowie weiteren Interessenträgern ein.

3 Die Kommission ist bestrebt, etwaige Synergien zwischen den verschiedenen Themen der Europäischen Jahre herzustellen, indem sie Erreichtes bewertet, fortbestehende Lücken überwacht und gegebenenfalls statistische Daten zur Verfügung stellt und somit für eine wirksame Umsetzung der Ziele dieser Europäischen Jahre Sorge trägt.

4 Für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene ist die Kommission zuständig.

Article 5 Finanzbestimmungen

1 Für die in Abschnitt A des Anhangs beschriebenen naturgemäß unionsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union vergeben.

2 Für die in Abschnitt B des Anhangs beschriebenen naturgemäß unionsweiten Maßnahmen können Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union gewährt werden.

Article 6 Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, zusammenarbeiten.

Article 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann die Kommission auf Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Erforderlichenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Untersuchungen durch.

2 Für die auf Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder jeder Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt oder bewirken würde.

3 Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung — feststellt oder wenn ohne Beantragung ihrer Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder ihren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4 Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls der Empfänger keine zufriedenstellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

5 Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Zinsen erhoben.

Article 8 Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für künftige Strategien, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich. Auf der Grundlage der während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger gewonnenen Erfahrungen werden in diesem Bericht zudem Ideen und bewährte Verfahren dazu dargelegt, wie die Aufklärung der Bürger über ihre Rechte auch nach Ablauf des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger verbessert werden kann.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 10 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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