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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“

CELEX
32012D1117(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-15
In force since
2012-12-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“

Die Koordinierungsgruppe „Strom“ (nachstehend „die Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Article 2 Aufgaben der Gruppe

1 Die Gruppe hat die folgenden Aufgaben: a) sie dient als Plattform für den Austausch von Informationen und die Koordinierung von politischen Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie für den Austausch von Erfahrungen, besten Praktiken und Fachwissen und sie unterstützt auch die Kommission bei der Konzipierung ihrer politischen Initiativen; b) sie erleichtert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit, einschließlich der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten und der grenzüberschreitenden Netzstabilität.

2 Besondere Aufgaben der Gruppe sind: a) der Informationsaustausch über Entscheidungen, die die Erzeugung und Übertragung betreffen, und über deren möglichen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Netzstabilität; b) die Erörterung von Einzelfragen, die Bedenken hinsichtlich der Netzstabilität und/oder der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten hervorrufen, um zu abgestimmten Lösungen zu gelangen, die mit dem Energiebinnenmarkt in Einklang stehen; c) die Überprüfung der regelmäßigen Prognosen von ENTSO-E für die Angemessenheit der Stromerzeugung, insbesondere wenn solche Berichte auf eine potenzielle Gefahr für die Versorgungssicherheit hinweisen; d) die Förderung des Informationsaustauschs, der Prävention und des koordinierten Vorgehens in Notfällen innerhalb der Union und mit Drittländern.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen das Thema „Strom“ betreffenden Angelegenheiten und insbesondere zur Stromversorgungssicherheit konsultieren.

Article 4 Zusammensetzung der Gruppe

1 Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: a) den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Energie zuständigen Ministerien; b) den nationalen Energieregulierungsbehörden; c) der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 geschaffen wurde; d) dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-E“).

2 Jedes Mitglied ernennt maximal zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe. Einer der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten ist der Leiter der für Energie zuständigen Regierungsabteilung. Einer der ständigen Vertreter der nationalen Regulierungsbehörden ist ihr Generaldirektor oder Präsident. Einer der von der Agentur ernannten ständigen Vertreter fungiert als Direktor. Einer der von ENTSO-E ernannten ständigen Vertreter fungiert als Generalsekretär. Die Stellvertreter werden zu den gleichen Bedingungen ernannt wie die Mitglieder; ein abwesendes bzw. verhindertes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter vertreten.

3 Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen können die Mitglieder der Gruppe die Kommission ersuchen, mehr als zwei Vertreter zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe zu ernennen.

4 Die Namen der Mitglieder sowie die Namen der ständigen Vertreter der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder der Gruppe und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht .

5 Jedes Mitglied der Koordinierungsgruppe „Strom“ registriert sich über das Internet („CIRCABC“-Website ) und sorgt dafür, dass sein Mitgliederstatus auf dem neuesten Stand ist.

6 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Article 5 Arbeitsweise

1 Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission („der Vorsitzende“).

2 Der Vorsitzende beruft die Gruppe regelmäßig ein und leitet die von ihren Mitgliedern übermittelten Informationen an die Gruppe weiter, wobei er die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten wahrt.

3 Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

4 Der Vertreter der Kommission kann Experten, die nicht der Gruppe angehören und über besondere Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, wie Vertreter von Erzeuger- oder Verbraucherorganisationen oder Drittländern, einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Sachverständigengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

5 Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG , EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

6 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst können zu den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen eingeladen werden, wenn die zu erörternden Angelegenheiten sie unmittelbar betreffen.

7 Unbeschadet des Absatzes 6 stellt die Kommission den Mitgliedern der Gruppe alle relevanten Arbeitsunterlagen über eine Plattform für die Kooperation mit Partnern der Europäischen Union („CIRCA“-Website) zur Verfügung. Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission alle relevanten Unterlagen entweder im Register selbst oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website. Ausnahmen von der systematischen Veröffentlichung sollten vorgesehen werden, wenn die Offenlegung eines Dokuments den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verletzen würde.

Article 6 Sitzungskosten

1 Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.

2 Die Kommission erstattet die Reisekosten für einen Vertreter jedes Mitgliedstaats und der nationalen Regulierungsbehörde nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.

3 Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Relations

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