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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. November 2012 zur Annahme des Arbeitsplans 2013 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013), zu den Auswahl-, Gewährungs- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für den EU-Beitrag zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und im Sinne eines Finanzierungsbeschlusses

CELEX
32012D1208(04)
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-28
In force since
2012-12-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Arbeitsplan für 2013 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (nachstehend „Arbeitsplan“) gemäß Anhang I und die Auswahl-, Gewährungs- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß den Anhängen II, III, IV, V, VI und VII sowie den EU-Beitrag zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums werden angenommen. Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Article 2

Der Höchstbeitrag für den Arbeitsplan beläuft sich auf 55509000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert: a) Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit: 49800000 EUR b) Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben: 1500000 EUR c) Haushaltslinie 17 01 04 30 — Zuschuss für die Exekutivagentur: 4209000 EUR. Die geschätzten zusätzlichen Beiträge der EFTA-/EWR-Länder und Kroatiens für ihre Beteiligung am Gesundheitsprogramm sind folgende: EFTA-/EWR-Länder: 1554252 EUR Kroatien: 69000 EUR. Der geschätzte Gesamtbeitrag für die Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit beläuft sich auf 51260900 EUR, für die Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben auf 1544500 EUR und für die Haushaltslinie 17 01 04 30 — Zuschuss für die Exekutivagentur auf 4326852 EUR. Der Höchstbeitrag der EU zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beläuft sich auf 192000 EUR und wird über die folgende Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert: Haushaltslinie 17 03 05 — Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Eindämmung des Tabakkonsums. Diese Mittel decken etwaige Verzugszinsen ab. Die Durchführung dieses Beschlusses setzt voraus, dass die im Haushaltsentwurf 2013 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2013 durch die Haushaltsbehörde tatsächlich bereitgestellt werden oder dass sie im Rahmen der vorläufigen Zwölftel bereitgestellt werden.

Article 3

Was Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen betrifft, die laut Arbeitsplan im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung durchgeführt werden, kann die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit dem Haushaltsvollzug betraut werden.

Article 4

Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen in Anhang I beschriebenen Finanzierungsmechanismen, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 nicht übersteigen, gelten im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 nicht als substanziell, sofern sie sich nicht wesentlich auf Art und Ziel des Arbeitsplans auswirken. Der in Artikel 2 festgesetzte Höchstbeitrag darf um nicht mehr als 20 % erhöht werden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann solche Änderungen nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen. Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Beschluss durchgeführt wird.

Article 5

Finanzhilfen können den im Arbeitsplan angegebenen Einrichtungen unter den dort festgelegten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Relations

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