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Seqlense EUR-Lex

Entschliessung des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Zukunft der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Zollbereich

CELEX
32012G0107(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-13
In force since
2011-12-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Zukunft der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Zollbereich 2012/C 5/01 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — UNTER HINWEIS AUF 1. den Umstand, dass in Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine engere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden — einschließlich der Zollbehörden — der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, womit ein Beitrag zur Wahrung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger der Union geleistet werden soll; 2. die Bestimmung in Artikel 71 AEUV, wonach im Rat ein ständiger Ausschuss eingesetzt wird, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird (COSI);

3. das vom Europäischen Rat im Dezember 2009 angenommene Stockholmer Programm , das die politischen Hauptprioritäten der EU in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts enthält, wozu unter anderem gehört, dass sie das Leben und die Sicherheit der Unionsbürger schützen und gegen organisierte Kriminalität, Terrorismus und sonstige Bedrohungen vorgehen will, und in dem im Einklang mit Artikel 68 AEUV strategische Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 festgelegt sind;

4. die Mitteilung der Kommission „ Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas — Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms “ und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates ; 5. die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union: „ Hin zu einem europäischen Sicherheitsmodell “ ; 6. die Schlussfolgerungen des Rates über den Beitrag der Zollbehörden zur Umsetzung des Stockholmer Programms bei der Bekämpfung schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität ; 7. die Entschließung des Rates vom 23. Oktober 2009 über eine verbesserte Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen sowie die von der Gruppe „ Zusammenarbeit im Zollwesen “ angenommenen Aktionspläne zur Durchführung dieser Strategie;

8. die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zur Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion ; 9. das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen; 10. den Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ; 11. den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ;

IN DER ERKENNTNIS, 1. dass die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und terroristische Vereinigungen alle sich aus dem freien Verkehr von Waren und Personen innerhalb der Union ergebenden Gelegenheiten und alle zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede soweit wie möglich ausnutzen; 2. dass Straftäter und kriminelle Organisationen keine — nicht einmal virtuelle — Staatsgrenzen anerkennen; dass daher besser aufeinander abgestimmte und besser miteinander verknüpfte Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung innerhalb der Union in Verbindung mit einem vorbeugenden Ansatz und dem routinemäßigen Austausch von Erkenntnissen und Informationen zwingend notwendig sind;

3. dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen und je nach Umfang ihrer nationalen Zuständigkeiten durch Prävention, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit ordnungs- oder rechtswidrigem Warenverkehr, Handel mit verbotenen Waren, Geldwäsche sowie durch den Schutz der finanziellen, kulturellen und umweltpolitischen Interessen der Union und den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Unionsbürger einen grundlegenden Beitrag zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität leisten; 4. dass es im Rahmen des freien Personen-, Waren- und Kapitalverkehrs und in Anbetracht dessen, dass ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einschließlich der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu gewährleisten ist, von entscheidender Bedeutung ist, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden kontinuierlich zu verbessern und in ihrer Wirksamkeit zu verstärken;

5. dass eine wirksame Zusammenarbeit im Zollwesen bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unabdingbar ist, um Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Handelserleichterungen zu ermöglichen; 6. dass bei allen Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung getroffen werden, eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden vorgesehen ist, die für die Zwecke der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Zollbereich zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität überaus nützlich sein kann;

7. dass die nationalen Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des die Außengrenzen der Union überschreitenden Warenverkehrs zuständig sind und diese Aufgabe an der Seite der für die Überwachung und Kontrolle des Personenverkehrs zuständigen Stellen durchführen. Daher besteht ein realer Bedarf an einer gleichberechtigten und ergänzenden Mitwirkung des Zolls an allen Beratungen und Entscheidungen in Bezug auf den gesamten grenzüberschreitenden Verkehr; 8. dass ein koordinierter Ansatz bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität — auch als Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus — im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auch eine enge und effiziente multilaterale Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den anderen Strafverfolgungsbehörden einschließlich der einschlägigen Ämter und Agenturen der Europäischen Union einschließen sollte;

9. dass der wirksame Schutz der Wirtschaft und der Sicherheit der Unionsbürger eine verstärkte Zusammenarbeit und Partnerschaft mit den zuständigen Behörden von Drittländern — insbesondere der Länder in der Nachbarschaft der Union, die kriminellen Tätigkeiten ausgesetzt sind — erfordert; 10. dass das weitere Wirtschaftswachstum in der Union von verschiedenen Faktoren abhängt, zu denen auch eine wirksame Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Zollbereich gehört — NIMMT MIT BEFRIEDIGUNG KENNTNIS VON den Erfolgen, die bei der Zusammenarbeit im Zollwesen mit Unterstützung der Kommission bereits erzielt worden sind, und zwar unter anderem in Bezug auf a) die Zusammenarbeit auf der Grundlage der mit den Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel-II- Übereinkommen von 1997) gebotenen Möglichkeiten, b) den routinemäßigen Informationsaustausch, den das Zollinformationssystem (ZIS) und das Aktennachweissystem für Zollzwecke (ANS) ermöglicht, und c) die Ergebnisse der zahlreichen gemeinsamen Zollaktionen (GZAs), die von den Zollbehörden und im Benehmen zwischen Zollbehörden und Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden sind;

FASST DIE ENTSCHLIESSUNG, 1. eine Strategie für die künftige Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Zollbereich festzulegen, damit die Maßnahmen bestimmt werden können, die getroffen werden müssen, um die Zusammenarbeit im Zollwesen und die Zusammenarbeit des Zolls mit anderen Strafverfolgungsbehörden weiter zu verbessern und die Funktion des Zolls als maßgebliche Behörde für die Überwachung des Warenverkehrs im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verstärken; damit soll ein wirksamerer Schutz der Unionsbürger sowie ihres Lebens und ihrer Gesundheit gewährleistet und die Wirtschaft der Union vor Schmuggel, Betrug und anderen, durch die Existenz und die Aktivitäten der organisierten Kriminalität bewirkten Bedrohungen geschützt werden, und zwar mit der Zielsetzung, a) die Arbeiten an einem speziellen Konzept für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Zollbereich fortzuführen, das es den Zollbehörden in der Europäischen Union ermöglichen soll, die Kriminalität wirksamer zu bekämpfen und ohne Verzug auf neue Bedrohungen zu reagieren; b) alle — rechtlichen, technischen oder operativen — Optionen auszuloten, mit denen der mögliche Beitrag des Zolls zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität konsolidiert werden kann und sich die bestehenden Maßnahmen weiter ausbauen lassen; hierzu soll auch geprüft werden, ob besser koordinierte und effektivere gemeinsame Aktionen, die von den Zollbehörden in der Europäischen Union eingeleitet und durchgeführt werden, erforderlich sind, um die grenzüberschreitende und transnationale Kriminalität in jeder Hinsicht zu bekämpfen; c) den verstärkten Einsatz von Systemen für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden zu fördern und Weiterentwicklungen in Betracht zu ziehen, mit denen sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Reaktion des Zolls bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität Verbesserungen erzielen ließen; d) ein gemeinsames Konzept für Ausbildungsmaßnahmen zwischen Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden auszuarbeiten, damit erforderlichenfalls die Wirksamkeit dieser Stellen insbesondere auf dem Gebiet der Ermittlungen und der operativen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erhöht wird; e) auf Unionsebene einen umfassenderen Ansatz auszuarbeiten, um den Zoll in seinen Tätigkeiten zur Bekämpfung der Kriminalität (hinsichtlich der einschlägigen Methoden, Ausrüstungen und Technologien) zu unterstützen und gegebenenfalls Vorschläge für Gesetzgebungsakte zu unterbreiten; f) praktische Maßnahmen zur Umsetzung dieser neuen Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, um damit die operative Zusammenarbeit zu verbessern und eine effektive Arbeit des Zolls an den Außengrenzen der Europäischen Union zu gewährleisten, und ferner eine weitere Unterstützung bei der Durchführung von gemeinsamen Zollaktionen, der Ausarbeitung von Bedrohungsanalysen oder der Verwirklichung von Initiativen, die auf mehrere Jahre angelegt sind, in Betracht zu ziehen; g) den Beitrag der Zollbehörden zu den Arbeiten des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) zu verstärken, damit sie so weit wie möglich an der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und am Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Unionsbürger mitwirken können; h) das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Zoll zu verstärken, indem durch die Zusammenarbeit im Zollwesen greifbare Ergebnisse gezeitigt werden und das Bewusstsein für die Rolle des Zolls bei der Strafverfolgung geschärft wird;

2. die nötigen Schritte zu ergreifen, um einen detaillierten Aktionsplan zur Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen dieser Strategie auszuarbeiten, zu aktualisieren, zu überwachen und erforderlichenfalls zu evaluieren; RICHTET HIERMIT DIE AUFFORDERUNG 1. an die Zollbehörden und die anderen mit der Durchführung der Zollgesetzgebung betrauten Behörden der Mitgliedstaaten, diese Strategie und diesen Aktionsplan durchzuführen, wobei der Ausarbeitung gemeinsamer Methoden und weiteren Fortschritten beim Informationsaustausch besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; 2. an die Zollbehörden, die anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union, alles daranzusetzen, um die gegenseitige Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Prävention, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von grenzüberschreitenden kriminellen Aktivitäten zu verstärken;

3. an die Kommission, unter umfassender Nutzung ihres Teils der geteilten Zuständigkeit aktiv zur Durchführung dieser Strategie beizutragen und auch weiterhin diese Durchführung so weit wie möglich in finanzieller, technischer und logistischer Hinsicht zu unterstützen; 4. an Europol, bei der Ausarbeitung künftiger Darstellungen der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (SOCTA) und anderer Initiativen den Aspekten, die die Zusammenarbeit der Strafverfolgung im Zollbereich betreffen, Rechnung zu tragen. Diese Entschließung ersetzt die Entschließung vom 23.

Oktober 2009 über eine verbesserte Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen.

Relations

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