Durchführungsrichtlinie 2012/1/EU der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen, denen der Feldbestand Oryza sativa genügen muss Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderungen der Richtlinie 66/402/EWG
Anhang I Nummer 3 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung: „A. Oryza sativa: Die Anzahl der Pflanzen, die erkennbar mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, überschreitet nicht 2 je 200 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut, 4 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten Generation, 8 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der zweiten Generation. Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht 0 bei der Erzeugung von Basissaatgut, 1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Mai 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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