Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012L0004
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-22
In force since
2012-03-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 7 Sprengkapseln

Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Sprengkapselhülse aufgedruckt oder gestempelt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht. Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengkapseln.“

Article 9 Primer und Booster

Bei anderen Primern als den in Artikel 2 genannten und bei Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf derartige Primer oder Booster aufgedruckt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit derartigen Primern oder Boostern angebracht. Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem derartigen Primer oder Booster angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit derartigen Primern oder Boostern.

Article 10 Sprengschnüre

Bei Sprengschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Rolle aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äußeren Umhüllung der Sprengschnüre angebracht oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren angebracht. Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das in der Sprengschnur angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren.“

Article 15a

Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2020 eine Überprüfung durch, um zu beurteilen, ob es aufgrund des technischen Fortschritts möglich ist, die Ausnahmebestimmungen gemäß Nummer 3 des Anhangs zu widerrufen.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 4. April 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 5. April 2013 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions