Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG
Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Tabelle A wird beim Eintrag zu „Galega orientalis Lam.“ in Spalte 2 die Zahl „60“ ersetzt durch „60 a) b)“ . 2. In Anhang III Spalte 1 erhält der Eintrag zu „Poaceae (Gramineae)“ folgenden Wortlaut: „Poaceae (Gramineae)
Article 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Einträge zu „Sorghum bicolor und Sorghum bicolor x Sorghum sudanense“ und „Sorghum sudanense“ erhalten folgenden Wortlaut: 1234„Sorghum bicolor (L.) Moench30900900Sorghum sudanense (Piper) Stapf10250250“ 2. Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag zu „Sorghum sudanense (Piper) Stapf“ eingefügt: 1234„Hybriden von Sorghum bicolor (L.) Moench x Sorghum sudanense (Piper) Stapf30300300“
Article 3 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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