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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren

CELEX
32012R0014
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-01-09
In force since
2012-01-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der Volksrepublik China mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 eingereiht wird, wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960011) eingereiht wird, ausgeweitet.

2 Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf von Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Anträge auf Befreiung von den durch Artikel 1 ausgeweiteten Zöllen sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: N105 4/92 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax + 32 229-79881 E-Mail: [email protected]

2 Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Article 3

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Schweiz versandter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angemeldet oder nicht, wird eingestellt.

Article 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 einzustellen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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