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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

CELEX
32012R0043
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-01-17
In force since
2012-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012 und b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist; b) „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; d) „Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC; e) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; f) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 ; g) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register; h) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Article 4 Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EWG) Nr. 218/2009 ; b) „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) „VII (Porcupine Bank — Einheit 16)“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 53° 30′ N, 15° 00′ W, 53° 30′ N, 11° 00′ W, 51° 30′ N, 11° 00′ W, 51° 30′ N, 13° 00′ W, 51° 00′ N, 13° 00′ W, 51° 00′ N, 15° 00′ W, 53° 30′ N, 15° 00′ W; e) „Golf von Cadiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W; f) die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 .

Article 5 TACs und Aufteilung

Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Article 6 Sondervorschriften für bestimmte TACs

1 Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

2 Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und b) zu Folgendem führt: i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

3 Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2012 folgende Angaben: a) die beschlossenen TACs; b) die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen, und c) Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

Article 7 Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

1 Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaaten Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen. Die zusätzliche Zuteilung übersteigt nicht die Grenzen, die in Anhang I als Prozentsatz der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote genannt sind.

2 Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen, b) die zusätzliche Zuteilung für ein einzelnes Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentieren Fischerei teilnimmt, beträgt nicht mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem es gehört, zu erwartenden Rückwürfe und steigert die ursprüngliche Quote der Schiffe auf keinen Fall um mehr als 30 %, und c) alle Fänge jedes Schiffes aus dem jeweiligen Bestand, für den die zusätzliche Zuteilung erfolgt, müssen auf die ihm zugeteilte Gesamtmenge angerechnet werden. Ungeachtet des Buchstaben b kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung im Umfang von mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem das betreffende Schiff gehört, zu erwartenden Rückwürfe gewähren, sofern i) die zu erwartenden Rückwürfe bei dem betreffenden Schiffstyp weniger als 10 % betragen, ii) nachgewiesen werden kann, dass die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist, und iii) eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Rückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird. Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

3 Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2012 von diesen Versuchen aus.

4 Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach Absatz 1 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben: a) die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge; b) technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen; c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten; d) die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe und e) die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2011 getätigt haben.

5 Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung zur Überprüfung vorgelegt wird. Ohne eine Bestätigung dieser Abschätzung setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission schriftlich von den Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Schiffe die Bedingung für die zu erwartenden Rückwürfe im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b erfüllen.

Article 8 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder b) die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 9 Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Article 10 Besondere Aufteilungsvorschriften

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 ; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Article 11 Schonzeiten

1 Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2012 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.

2 Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden: PunktBreitengradLängengrad152° 27′ N12° 19′ W252° 40′ N12° 30′ W352° 47′ N12° 39,600′ W452° 47′ N12° 56′ W552° 13,5′ N13° 53,830′ W651° 22′ N14° 24′ W751° 22′ N14° 03′ W852° 10′ N13° 25′ W952° 32′ N13° 07,500′ W1052° 43′ N12° 55′ W1152° 43′ N12° 43′ W1252° 38,800′ N12° 37′ W1352° 27′ N12° 23′ W1452° 27′ N12° 19′ W

3 Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Article 12 Verbote

1 Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- und Nicht-EU-Gewässern; b) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B nichts anderes bestimmt ist; c) Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern; d) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; e) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

2 Ungewollten Fängen der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Article 13 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 14 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 15 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2012.

Relations

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