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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

CELEX
32012R0044
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-01-17
In force since
2012-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 und d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 27 genannten Zeiträume.

3 Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen, die Gegenstand von Fischereikonsultationen mit Drittländern sind, festgelegt. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden nach Abschluss dieser Konsultationen im Einklang mit dem Vertrag festgelegt.

4 Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 festgelegt worden sind

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für a) EU-Schiffe und b) Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist; b) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist; c) „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; d) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; e) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC; f) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; g) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 .

Article 4 Fanggebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 ; b) „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) "Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 ; e) die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 217/2009 ; f) der „SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ; g) der „ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ; h) der „CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ; i) der „IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde ; j) der „IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ; k) der „SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas; l) der „WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ; m) die „Hohe See des Beringmeers“ ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

Article 5 TACs und Aufteilung

1 Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

2 Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

3 Die Kommission ändert die Quoten für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU aufgrund der TAC und der EU-Zuteilung durch Grönland zustehen, nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und dem dazugehörigen Protokoll.

4 Die TACs in Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2012 nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert werden: a) Sandaal und die entsprechenden Beifänge in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IIB dieser Verordnung; b) Stintdorsch und die entsprechenden Beifänge im ICES-Untergebiet IIIa, ICES-Division IIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) und c) Sprotte und die entsprechenden Beifänge in ICES-Division IIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer).

5 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufgabe der EU, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, ändert die Kommission die in Anhang I aufgeführten TACs für die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bestände durch unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3. Diese Rechtsakte bleiben während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als bis zum 31. Dezember 2012.

Article 6 Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

1 Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen. Die zusätzliche Zuteilung übersteigt nicht die Grenzen, die in Anhang I als Prozentsatz der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote genannt sind.

2 Die zusätzlichen Zuteilung gemäß Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen, b) die zusätzliche Zuteilung für ein einzelnes Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, beträgt nicht mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem es gehört, zu erwartenden Rückwürfe und steigert die ursprüngliche Quote der Schiffe auf keinen Fall um mehr als 30 %, und c) alle Fänge jedes Schiffes aus dem jeweiligen Bestand, für den die zusätzliche Zuteilung erfolgt, müssen auf die ihm zugeteilte Gesamtmenge angerechnet werden. Ungeachtet des Buchstaben b kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung im Umfang von mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem das betreffende Schiff gehört, zu erwartenden Rückwürfe gewähren, sofern i) die zu erwartenden Rückwürfe bei dem betreffenden Schiffstyp weniger als 10 % betragen; ii) nachgewiesen werden kann, dass die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist, und iii) eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Rückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

3 Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2012 von diesen Versuchen aus.

4 Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach Absatz 1 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben: a) die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge; b) technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen; c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten; d) die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe und e) die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2011 getätigt haben.

5 Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung zur Überprüfung vorgelegt wird. Ohne eine Bestätigung dieser Abschätzung setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission schriftlich von den Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Schiffe die Bedingung für die zu erwartenden Rückwürfe im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b erfüllen.

Article 7 Flexibilität bei der Bewirtschaftung bestimmter Bestände

1 In Bezug auf bestimmte Bestände, die in Anhang I aufgeführt sind, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote.

2 Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2012 gefangenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand abgezogen.

3 Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht gefangenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

Article 8 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 9 Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände a) im Skagerrak; b) in dem Teil von ICES-Divison IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört; c) im ICES-Untergebiet IV; d) in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa und e) in der ICES-Division VIId.

Article 10 Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

1 Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2012 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II dieser Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Article 11 Besondere Aufteilungsvorschriften

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Article 12 Schonzeiten

1 Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2012 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Lumb, Blauleng und Leng.

2 Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden: PunktBreitengradLängengrad152° 27′ N12° 19′ W252° 40′ N12° 30′ W352° 47′ N12° 39,600′ W452° 47′ N12° 56′ W552° 13,5′ N13° 53,830′ W651° 22′ N14° 24′ W751° 22′ N14° 03′ W852° 10′ N13° 25′ W952° 32′ N13° 07,500′ W1052° 43′ N12° 55′ W1152° 43′ N12° 43′ W1252° 38,800′ N12° 37′ W1352° 27′ N12° 23′ W1452° 27′ N12° 19′ W

3 Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Article 13 Verbote

1 Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- und Nicht-EU-Gewässern; b) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 nichts anderes bestimmt ist; c) Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern; d) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; e) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; und f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Article 14 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 15 Fanggenehmigungen

1 Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

2 Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

Article 16 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

1 Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

2 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

3 Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

4 Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

5 Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

6 Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Article 17 Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2012 verboten.

Article 18 Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Article 19 Haie

1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

2 Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

3 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

4 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

5 Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Article 20 Verbote und Fangbeschränkungen

1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2 Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Article 20 Versuchsfischerei

1 Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2012 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2012 mit.

2 Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

3 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Abständen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Article 22 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2012/2013

1 In der Fangsaison 2012/2013 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2012 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

2 Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

3 Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

5 Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Article 23 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen

1 Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

2 Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

3 Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

4 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

5 Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Article 24 Haie

1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Article 25 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2012 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

Article 26 Pelagische Fischerei — TACs

1 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten der Schiffe unter ihrer Flagge mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

3 Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

Article 27 Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf a) den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und b) diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Article 28 Ringwadenfischerei

1 Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2012 oder vom 18. November 2012 bis zum 18. Januar 2013 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° westlicher Länge, 40° nördlicher Breite, 40° südlicher Breite; b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2012 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 96° westlicher Länge, 110° westlicher Länge, 4° nördlicher Breite, 3° südlicher Breite.

2 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2012 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

3 Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

4 Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt, oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

5 Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

6 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem a) die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen; b) die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission vor dem 31. Januar 2013.

Article 29 Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus), andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Article 30 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Article 31 Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem1. Juli 2012, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2012, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) einen FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

2 Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

3 Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt b) der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Article 32 Sperrgebiete für Ringwadenfischerei

Die Ringwadenfischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun ist in den folgenden Gebieten der Hohen See verboten: a) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind; b) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.

Article 33 Beschränkung der Zahl der EU-Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Article 34 Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Article 35 TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen des vorliegenden Titels und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

Article 36 Fanggenehmigungen

1 Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

2 Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 37 Verbote

1 Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; e) Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern und f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Article 38 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 39 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2012. Die Fangmöglichkeiten oder -verbote für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 und den Anhängen IE und V gelten ab dem Beginn der jeweils für diese Fangmöglichkeiten oder -verbote festgesetzten Anwendungszeiträume.

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