Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Jeder Mitgliedstaat erstellt für die Union Statistiken über den Güterkraftverkehr mit in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Güterkraftfahrzeugen und über deren Fahrten.
2 Diese Verordnung gilt nicht für den Güterkraftverkehr mit a) Güterkraftfahrzeugen, deren zulässiges Gewicht oder zulässige Abmessungen die in den betreffenden Mitgliedstaaten normalerweise zulässigen Werte überschreiten; b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Militärfahrzeugen und Fahrzeugen der öffentlichen Verwaltung auf zentraler oder lokaler Ebene mit Ausnahme der Güterkraftfahrzeuge öffentlicher Unternehmen, insbesondere der Eisenbahnverwaltungen. Jeder Mitgliedstaat kann von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung die Güterkraftfahrzeuge ausnehmen, deren Nutzlast oder zulässiges Gesamtgewicht einen bestimmten Wert unterschreitet. Dieser Wert darf 3,5 t Nutzlast oder 6 t zulässiges Gesamtgewicht bei Einzelkraftfahrzeugen nicht überschreiten.
3 Diese Verordnung gilt nicht für Malta, solange die Zahl der in Malta zugelassenen Güterkraftfahrzeuge mit einer Lizenz für den internationalen Güterkraftverkehr 400 Fahrzeuge nicht übersteigt. Zu diesem Zweck meldet Malta an Eurostat jedes Jahr spätestens bis Ende März nach dem Bezugjahr für die Erfassung der Zahl der Güterkraftfahrzeuge die Zahl der Güterkraftfahrzeuge mit einer Lizenz für den internationalen Güterkraftverkehr.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Güterkraftverkehr“ alle Beförderungen von Gütern mit einem Güterkraftfahrzeug; b) „Kraftfahrzeug“ ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug, das normalerweise für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Ziehen von zur Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Fahrzeugen auf der Straße bestimmt ist; c) „Straßengüterfahrzeug“ ein Straßenfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist (Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger); d) „Güterkraftfahrzeug“ jedes Einzelkraftfahrzeug oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug, für die Beförderung von Gütern; e) „Lastkraftwagen“ ein Straßenfahrzeug mit starrem Rahmen, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist; f) „Sattelzugmaschine“ ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich zum Ziehen anderer Straßenfahrzeuge ohne Eigenantrieb (im wesentlichen Sattelauflieger) bestimmt ist; g) „Anhänger“ ein Straßengüterfahrzeug, das von einem Kraftfahrzeug gezogen wird; h) „Sattelanhänger“ ein Straßengüterfahrzeug ohne Vorderachse, das so ausgelegt ist, dass es teilweise auf der Sattelzugmaschine aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts und seiner Last von dieser getragen wird; i) „Sattelkraftfahrzeug“ eine Sattelzugmaschine mit aufgesatteltem Sattelanhänger; j) „Lastzug“ ein Güterkraftfahrzeug, an das ein Anhänger angekoppelt ist, oder ein Sattelkraftfahrzeug mit zusätzlichem Anhänger; k) „zugelassen“ die Tatsache, dass ein Fahrzeug bei einer amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat in einer Kartei der Kraftfahrzeuge eingetragen ist, unabhängig davon, ob mit dieser Eintragung die Ausgabe eines Kennzeichens verbunden ist. Erfolgt die Beförderung mit einer Fahrzeugkombination, d. h. Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug, bei der Güterkraftfahrzeug und Anhänger oder Sattelauflieger in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so gilt als Zulassungsland der Fahrzeugkombination das des Güterkraftfahrzeugs; l) „Nutzlast“ das von der zuständigen Stelle des Zulassungslandes für zulässig erklärte Höchstgewicht der Ladung. Handelt es sich bei dem Güterkraftfahrzeug um einen Lastzug mit Anhänger, so setzt sich die Nutzlast des gesamten Fahrzeugs aus der Summe der Nutzlasten des Lastzugs und des Anhängers zusammen; m) „zulässiges Gesamtgewicht“ das von der zuständigen Stelle des Zulassungslands für zulässig erklärte Höchstgewicht eines stehenden und fahrbereiten Fahrzeugs (oder einer Fahrzeugkombination) mit seiner Ladung; n) „Eurostat“ die Dienststelle der Kommission, die für die Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung von Statistiken der Union zuständig ist.
Article 3 Erhebung von Daten
1 Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten für folgende Bereiche: a) Fahrzeug, b) Fahrt, c) Güter.
2 Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, ihre Definitionen und die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Gliederungsebenen von Systematiken sind in den Anhängen I bis VII aufgeführt.
3 Bei der Festlegung des Verfahrens zur Erhebung der statistischen Angaben verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Formalitäten beim Grenzübertritt zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 zur Aktualisierung von Anhang I Teil 1 zu erlassen, und zwar ausschließlich, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, jedoch mit Ausnahme von Änderungen des fakultativen Charakters der verlangten Informationen. Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 zur Anpassung der Anhänge II bis VII zu erlassen, um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß diesem Absatz stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Article 4 Genauigkeit der statistischen Ergebnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der statistischen Informationen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten so ausgelegt sind, dass die gemäß dieser Verordnung übermittelten statistischen Ergebnisse hinreichend genau sind, damit die Kommission über vergleichbare, zuverlässige, aufeinander abgestimmte, regelmäßige und vollständige statistische Informationen verfügen kann. Für die Zwecke von Absatz 1 erlässt die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte technische Vorschriften bezüglich der Genauigkeit der erforderlichen statistischen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Übermittlung der statistischen Ergebnisse an Eurostat
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat vierteljährlich die ordnungsgemäß überprüften Einzeldaten für die in Artikel 3 genannten und in Anhang I aufgezählten Variablen ohne Angabe des Namens, der Anschrift und des Kennzeichens. Diese Übermittlung umfasst gegebenenfalls auch die statistischen Informationen zu vorhergehenden Quartalen, zu denen nur vorläufige Angaben übermittelt worden waren.
2 Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten erfolgt binnen fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungsquartals. Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1999.
Article 6 Verbreitung der statistischen Ergebnisse
Die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr erfolgt spätestens zwölf Monate nach Ablauf ihres Bezugszeitraums. Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Berichte
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der ersten vierteljährlichen Informationen einen Bericht über die Verfahren zur Erhebung der statistischen Informationen. Die Mitgliedstaaten teilen Eurostat gegebenenfalls auch die wesentlichen Änderungen der angewandten Verfahren zur Erhebung der statistischen Informationen mit.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat jährlich Informationen über die Größe der Stichproben, über die Nichtbeantwortungsrate und, mit Hilfe von Standardabweichungen oder Zuverlässigkeitsintervallen, über die Zuverlässigkeit der wichtigsten statistischen Ergebnisse.
3 Bis 31. Dezember 2014 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient insbesondere der Beurteilung der Qualität der übermittelten statistischen Informationen, der Datenerhebungsverfahren sowie des den Mitgliedstaaten und den Befragten entstehenden Verwaltungsaufwands. Flankierend zu dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Liste der Variablen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus damit zusammenhängenden Projekten, insbesondere in Bezug auf die Luftverschmutzung durch den Güterkraftverkehr, vorgelegt.
Article 8 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. Februar 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 9 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird durch den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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