Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Führerscheine, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden und einen Mikrochip enthalten.
Article 2 Allgemeine Anforderungen
1 Der Mikrochip und die darauf gespeicherten Angaben, einschließlich fakultativer oder zusätzlicher Informationen, müssen die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz I.2.1 aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert.
3 Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie auf dem Mikrochip des Führerscheins zusätzliche Angaben gemäß Anhang I Absatz I.2.2 speichern.
Article 3 Anwendbare Normen
Anhang II dieser Verordnung enthält eine Aufstellung anwendbarer Normen für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten.
Article 4 Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, werden gemäß den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einem EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen.
Article 5 EU-Typgenehmigungsbogen
1 Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.
2 Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.
3 Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.
4 Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.
5 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.
Article 6 Zentrale Ansprechstelle
1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder sonstige Stelle, die als zentrale Ansprechstelle für Informationen in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, fungiert. Die zentrale Ansprechstelle trifft angemessene Datenschutzmaßnahmen.
2 Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Absatz 1 benannten zentralen Ansprechstelle. Sie teilen der Kommission etwaige Änderungen unverzüglich mit.
3 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Ansprechstellen zur Verfügung und pflegt diese Liste.
Article 7 Schutzklausel
1 Stellt ein Mitgliedstaat wiederholt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, nicht dieser Verordnung entspricht, teilt er dies allen zentralen Ansprechstellen, der Kontrollstelle gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Kommission mit. Er gibt dabei die für diese Führerscheine geltende Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens an und beschreibt die Abweichung.
2 Der Mitgliedstaat, der diese Führerscheine ausgestellt hat, untersucht das Problem unverzüglich und trifft angemessene Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Rücknahme des EU-Typgenehmigungsbogens umfassen können.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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