Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Positionsübertragung“ die automatische Übertragung der Schiffsposition von der Satellitenüberwachungsanlage des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats; b) „Positionsmeldung“ die vom Schiffskapitän gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission gemeldete Schiffsposition; c) „CFR-Nummer“ die Kennnummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der EU gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission .
Article 2 Kontaktstellen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der NEAFC und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (die „Agentur“) die Angaben zu den Kontaktstellen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 in computerlesbarer Form.
2 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Angaben auf dem gesicherten Teil ihrer Website gemäß den Artikeln 114 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009.
Article 3 Beteiligung der Europäischen Union
1 Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannte Liste enthält, nach Arten aufgeschlüsselt, die zur Befischung einer oder mehrerer regulierter Arten zugelassenen Fischereifahrzeuge. Gegebenenfalls enthält die Liste die jedem Schiff zugeteilte CFR-Nummer.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich die Fischereifahrzeuge mit, deren Fangerlaubnis für den Regelungsbereich entzogen oder ausgesetzt wurde.
Article 4 Fangaufzeichnungen
1 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält das Fischereilogbuch gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 die Angaben in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung.
2 Das Produktionslogbuch gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entspricht Anhang I Teil B.
3 Der Stauplan gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 entspricht Anhang I Teil C.
4 Der zu verwendende Code für jede Art gemäß Anhang II ist von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) festgelegt.
Article 5 Meldung der Fänge regulierter Bestände und Position
Für Übermittlungen an das NEAFC-Sekretariat gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwenden die Mitgliedstaaten das Format und die Spezifikationen gemäß Anhang III.
Article 6 Meldung der Gesamtfänge
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 im XML-Format.
Article 7 Bezeichnete Stelle
Die Agentur ist die bezeichnete Stelle für a) die Koordinierung der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010; b) den Empfang, die Übermittlung und die Weiterleitung der in Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Meldungen; c) die Aufzeichnungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.
Article 8 Inspektorenausweis und Inspektionsmittel
1 Der Sonderausweis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entspricht dem Muster gemäß Anhang IV Teil A.
2 Das Sondersignal für die NEAFC-Inspektion gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entspricht dem Muster gemäß Anhang IV Teil B.
Article 9 Inspektionstätigkeit
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur entsprechend dem Formular in Anhang V Angaben zu Datum und Uhrzeit der Aufnahme und der Beendigung des Einsatzes von Inspektionsschiffen und –flugzeugen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.
Article 10 Überwachungsverfahren
1 Die Sichtungsmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entsprechen dem Muster gemäß Anhang VI Teil A.
2 Die Überwachungsberichte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 entsprechen dem Muster gemäß Anhang VI Teil B.
Article 11 Inspektionsberichte
Der Inspektionsbericht gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wird entsprechend dem Format in Anhang VII erstellt.
Article 12 Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 erfolgt anhand des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control – PSC) in Anhang VIII, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
Article 13 Verarbeitung der Anmeldung
Bei Übermittlung einer Kopie der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwendet der Flaggenmitgliedstaat das PSC-Formblatt in Anhang VIII, wobei Teil B ordnungsgemäß auszufüllen ist.
Article 14 Hafeninspektionsberichte
Die Inspektionsberichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 werden entsprechend dem Formblatt in Anhang IX erstellt und an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission übermittelt.
Article 15 Bezeichnete Stelle
Die Agentur ist die bezeichnete Stelle für den Empfang, die Übermittlung und die Weiterleitung der in den Artikeln 29, 30, 32, 33, 34, 36 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Informationen.
Article 16 Mitteilung an das Sekretariat der NEAFC
Die Datenübermittlungsformate und -protokolle gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010, die für die Übermittlung der Berichte und Meldungen an das Sekretariat der NEAFC zu verwenden sind, entsprechen den allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang X; die zu verwendenden Codes für die Übermittlung an das Sekretariat der NEAFC sind in Anhang XI festgelegt.
Article 17 Allgemeine Bestimmungen zur Datensicherheit und Vertraulichkeit
1 In diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 festgelegt. Sie gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Meldungen der Gesamtfänge gemäß Artikel 6.
2 Die Mitgliedstaaten berichtigen oder löschen gegebenenfalls auf Ersuchen des NEAFC-Sekretariats elektronische Berichte oder Meldungen, die nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden.
3 Die elektronischen Berichte und Meldungen werden ausschließlich für die in der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Zwecke verwendet.
Article 18 Inspektionsdaten
1 Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, können die vom Sekretariat der NEAFC übermittelten elektronischen Berichte und Meldungen 24 Stunden nach dem endgültigen Verlassen des Regelungsbereichs durch die Schiffe, auf die sich die Daten beziehen, aufbewahren und speichern. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt.
2 Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, gewährleisten die sichere Verarbeitung der elektronischen Berichte und Meldungen in ihren EDV-Systemen, insbesondere bei Datenübermittlung über ein Netzwerk.
3 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die elektronischen Berichte und Meldungen vor zufälliger oder unrechtmäßiger Löschung oder versehentlichem Verlust, vor Veränderung, Offenlegung oder unbefugtem Zugriff sowie vor allen unsachgemäßen Formen der Verarbeitung zu schützen.
4 Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, stellen die Berichte und Meldungen lediglich den nach der Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 bestellten Inspektoren zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Article 19 Datenverarbeitungssysteme
1 Die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur verwendeten Datenverarbeitungssysteme erfüllen die Mindestsicherheitsanforderungen gemäß Anhang XII Teil A.
2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Hauptcomputersysteme den Kriterien in Anhang XII Teil B genügen.
3 Die https-Protokolle werden für die Übermittlung der Daten gemäß der Regelung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwendet. Bei der Übermittlung solcher Daten finden die einschlägigen Verschlüsselungsprotokolle Anwendung, um Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten.
4 Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.
5 Die technischen Standards für den Austausch elektronischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur können in Absprache zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur festgelegt werden.
Article 20 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2000 wird aufgehoben.
Article 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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