Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Ratingagenturen der ESMA vorlegen müssen in einem Antrag auf: a) Registrierung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder b) Zertifizierung und Bewertung der systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
Article 2 Format des Antrags
1 Registrierungsanträge werden mittels eines Instruments gestellt, das Informationen in einer für künftige Referenz zugänglichen Form speichert und eine änderungsfreie Reproduzierung der gespeicherten Informationen ermöglicht.
2 Die Ratingagenturen weisen sämtlichen von ihnen vorgelegten Unterlagen eine einmalige Referenznummer zu. Sie sorgen dafür, dass in den von ihnen übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung sie sich beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind. Die Ratingagenturen übermitteln mit ihrem Antrag die in Anhang I beschriebene Tabelle, in der sie eindeutig angeben, in welcher Unterlage in dieser Verordnung verlangte Informationen enthalten sind.
3 Findet eine Anforderung dieser Verordnung auf den Antrag einer Ratingagentur keine Anwendung, so teilt sie dies in der in Anhang I beschriebenen Tabelle mit und liefert eine Begründung.
4 Wenn die Registrierung von einer Gruppe von Ratingagenturen beantragt wird, so ist in dem Antrag eindeutig anzugeben, auf welche Ratingagentur sich die Informationen jeweils beziehen. Wenn die gleiche Information für mehr als eine Ratingagentur der Gruppe von Ratingagenturen gilt, so wird dieser gemeinsamen Information beim Ausfüllen der in Anhang I enthaltenen Tabelle die gleiche Referenznummer zugewiesen.
Article 3 Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags
Alle der ESMA im Rahmen des Registrierungs- oder Zertifizierungsverfahrens übermittelten Informationen werden von einem Schreiben begleitet, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung der Ratingagentur oder einem von der Geschäftsleitung bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet wurde und in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen zum Zeitpunkt der Vorlage nach bestem Wissen und Gewissen korrekt und vollständig sind.
Article 4 Anzahl der Beschäftigten
Die Anzahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, berechnet als Gesamtanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die Höchstanzahl der zu vergütenden Stunden, innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres.
Article 5 Ratingkategorien
Die Angaben zur Ratingkategorie beziehen sich auf folgende Ratingarten: a) Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen, b) Ratings strukturierter Finanzinstrumente, c) Unternehmensratings: i) Finanzinstitute, einschließlich Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ii) Versicherungsunternehmen, iii) Wertpapiere emittierende Unternehmen, die nicht als Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen betrachtet werden.
Article 6 Grundsätze und Verfahren
1 In einem Antrag beschriebene Grundsätze und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet: a) Angabe der für die Genehmigung und Anwendung der Grundsätze und Verfahren zuständigen Person(en); b) Beschreibung von Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Verfahren und Angabe der hierfür zuständigen Person(en); c) Beschreibung der bei Verstößen gegen die Grundsätze zu ergreifenden Maßnahmen; d) Angabe des Verfahrens für die Mitteilung eines erheblichen Verstoßes gegen Grundsätze oder Verfahren an die ESMA, wenn der Verstoß dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung oder Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind.
2 Die Ratingagenturen können die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über ihre Grundsätze und Verfahren gemäß dieser Verordnung durch Vorlage einer Kopie der einschlägigen Grundsätze und Verfahren erfüllen.
Article 7 Identität, Rechtsstellung und Kategorie der Ratings
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA: a) die in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Informationen, b) einen Auszug aus dem einschlägigen Gewerbe- oder Handelsregister oder einen anderen Nachweis des Ortes der Erlangung der Rechtsfähigkeit und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Ratingagentur zum Datum der Antragstellung.
Article 8 Eigentümer und Mutterunternehmen von Ratingagenturen
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA: a) eine Liste sämtlicher Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten oder aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Leitung der Ratingagentur auszuüben; b) die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu jeder solchen Person.
2 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner: a) eine Liste sämtlicher Unternehmen, in denen eine in Absatz 1 genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auszuüben; b) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß Anhang III Nummer 3.
3 Hat eine Ratingagentur ein Mutterunternehmen, so a) gibt sie das Land an, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist; b) gibt sie an, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht unterliegt.
Article 9 Eigentümerverzeichnis
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ein Verzeichnis, dem die Eigentumsverflechtungen zwischen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und jeglichen sonstigen assoziierten Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind, und ihren Zweigniederlassungen entnommen werden können. Die in dieses Verzeichnis aufgenommenen Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.
Article 10 Organisationsplan
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA einen Organisationsplan mit ihrer Organisationsstruktur, einschließlich einer eindeutigen Beschreibung wichtiger Aufgaben und der Identität der für diese Aufgaben zuständigen Person. Die Angaben zu den wichtigen Aufgaben umfassen zumindest die Geschäftsleitung sowie Personen, die die Zweigniederlassungen leiten, und hochrangige Ratinganalysten. Erbringt die Ratingagentur Nebendienstleistungen, so beschreibt sie in ihrem Organisationsplan auch die Organisationsstruktur für diese Dienstleistungen.
Article 11 Organisationsstruktur
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Compliance-Funktion gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, die Überprüfungsstelle gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Angaben umfassen die in Anhang IV Nummern 1, 3 und 4 beschriebenen Informationen.
2 Werden die unter Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren auf Ebene einer Unternehmensgruppe umgesetzt, so liefert die Ratingagentur der ESMA zusätzlich die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen.
3 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang X beschriebenen Informationen.
Article 12 Unternehmensführung
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zur internen Politik der Unternehmensführung und den Verfahren und Mandaten der Geschäftsleitung, einschließlich des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, seiner unabhängigen Mitglieder und etwaiger Ausschüsse.
2 Befolgt eine Ratingagentur einen anerkannten Verhaltenskodex der Unternehmensführung, so nennt sie diesen Kodex und begründet jede etwaige Abweichung davon.
3 Die Ratingagenturen stellen die in Anhang V Nummern 1 und 2 genannten Informationen bezüglich der Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zur Verfügung.
4 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie der in Anhang V Nummer 3 genannten Unterlagen.
Article 13 Finanzberichte
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie ihrer Jahresabschlüsse, gegebenenfalls einschließlich Einzelabschlüssen und konsolidierter Abschlüsse, für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Datum der Antragstellung, soweit diese Unterlagen verfügbar sind. Unterliegen die Jahresabschlüsse der Ratingagentur einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen , so wird den Finanzberichten der Prüfbericht über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss beigefügt.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Finanzberichte für den geforderten Zeitraum nicht verfügbar, so übermittelt die Ratingagentur der ESMA einen Zwischenbericht.
3 Handelt es sich bei der Ratingagentur um ein Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, so legt sie die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Datum der Antragstellung vor.
4 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung einer soliden Rechnungslegung ergriffen haben.
Article 14 Grundsätze und Verfahren der Personalausstattung
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Informationen über folgende Grundsätze und Verfahren: a) die Berichterstattung an den Compliance-Beauftragten, dem gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 jede Situation gemeldet wird, in der eine in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Person zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere solche Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt; b) die Rotation führender Ratinganalysten, Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen; c) die Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelungen für Ratinganalysten, Personen, die Ratings genehmigen, Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten; d) Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ratingverfahren, einschließlich Prüfungen oder anderer offizieller Bewertungen, die Voraussetzung für die Ausübung von Ratingtätigkeiten sind.
2 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner: a) eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen wurden; b) für jede Ratingkategorie Informationen über Stärke und Erfahrung der für die Entwicklung und Überprüfung der Methoden und Modelle zuständigen Teams; c) Name und Funktion jedes Mitarbeiters der Ratingagentur, der entweder als Einzelperson oder namens der Ratingagentur Verpflichtungen gegenüber einer anderen Stelle innerhalb der Gruppe von Ratingagenturen hat; d) Informationen über die durchschnittliche Jahresvergütung der Ratinganalysten, der leitenden Analysten und des Compliance-Beauftragten während der letzten drei Geschäftsjahre unter Angabe der festen und variablen Bestandteile.
3 Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sie Kenntnis davon erhalten, wenn ein Ratinganalyst, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dargelegt, sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen wechselt. Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass den in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Personen das in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Verbot bekannt ist.
Article 15 Eignung und Angemessenheit
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die Lebensläufe, einschließlich Angaben zu früheren Beschäftigungen und der einschlägigen Zeiträume und Daten sowie Beschreibungen von Stellung und Funktion, von a) den Mitgliedern der Geschäftsleitung, b) Personen, die mit der Leitung der Zweigniederlassungen betraut sind, c) den Beauftragten für interne Revision, interne Kontrolle, Compliance, Risikobewertung und Überprüfung.
2 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA für jedes Mitglied der Geschäftsleitung: a) einen aktuellen Strafregisterauszug des Herkunftslands der betreffenden Person, sofern diese von den nationalen Behörden ausgestellt werden; b) eine von der betreffenden Person unterzeichnete Eigenerklärung über ihren guten Leumund mit mindestens den in Anhang VI genannten Erklärungen.
Article 16 Entwicklung, Validierung, Überprüfung und Offenlegung der Ratingmethoden
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA für jede Ratingkategorie eine detaillierte Beschreibung der wichtigsten Modelle und Methoden zur Festlegung der Ratings.
2 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für a) die Entwicklung, Validierung und Überprüfung ihrer Ratingmethoden mit zumindest den in Anhang VII Nummer 1 genannten Informationen; b) die Offenlegung der Methoden und Beschreibungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modelle und grundlegenden Ratingannahmen gemäß Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
Article 17 Abgabe von Ratings
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA: a) die für jede Ratingkategorie verwendete Rating-Nomenklatur; b) eine Definition aller Ratingmaßnahmen und -status, die die Ratingagentur nutzt, c) die Grundsätze und Verfahren für die Abgabe von Ratings mit zumindest den in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen; d) die Mandate aller Ratingausschüsse; e) eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Ratingentscheidungen mit mindestens den in Anhang VII Nummer 3 genannten Angaben; f) eine Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung einer über Ratingkategorien, Büros und Regionen hinweg kohärenten Anwendung und Umsetzung der Methoden.
2 Die Ratingagenturen teilen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Grundsätze und Verfahren jegliche Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings mit.
3 Wird der Ratingprozess regelmäßig durch unabhängige Dritte geprüft, so übermitteln die Ratingagenturen der ESMA den letzten Prüfbericht.
4 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner: a) Einzelheiten und Kriterien für die Auswahl der Datenlieferanten, b) Einzelheiten zur Verlässlichkeit des internen und externen Datenflusses in die Ratingmodelle, c) Einzelheiten zu den verwendeten Datenquellen.
Article 18 Überwachung von Ratings
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für a) die Überwachung von Ratings mit Angabe jeglicher Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings und mit mindestens den in Anhang VII Nummer 4 genannten Informationen; b) die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Überprüfung oder Änderung eines Ratings; c) die Überwachung ratingrelevanter Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
Article 19 Anforderungen an die Präsentation von Ratings
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA: a) Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren zur Erfüllung der in folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Bekanntgabepflichten: i) Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, ii) Anhang I Abschnitt D Nummer 1; b) im Falle der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente durch die Ratingagentur, Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren für folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009: i) Artikel 10 Absatz 3, ii) Anhang I Abschnitt B Nummer 4, iii) Anhang I Abschnitt D Teil II; c) Beispiele für typische Ratingberichte oder andere Unterlagen, die verdeutlichen, wie die Ratingagentur diesen Bekanntgabepflichten nachkommt bzw. nachzukommen beabsichtigt, und d) Beispiele typischer Buchstabensymbole für jede von der Ratingagentur verwendete Ratingkategorie.
Article 20 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und die Bestimmungen für Ratinganalysten und andere Personen, die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, wobei zumindest die in Anhang VIII beschriebenen Anforderungen abzudecken sind.
2 Die Ratingagenturen beschreiben die Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die betreffenden Personen die in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren kennen. Die Ratingagenturen teilen die Vorkehrungen mit, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 für die Überprüfung der Methoden zuständige Überprüfungsstelle von den für Ratingtätigkeiten zuständigen Geschäftszweigen unabhängig ist.
3 Die Ratingagenturen beschreiben die Kontrollstrukturen, einschließlich durch Informationssysteme angewandter Kontrollen, zur Erfüllung der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen an Verhandlungen über Entgelte und der Bestimmungen für an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen.
4 Die Ratingagenturen beschreiben alle sonstigen Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit ihrer Ratinganalysten.
Article 21 Verzeichnis von Interessenkonflikten
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ein aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller für die Agentur relevanter Interessenkonflikte. Ist eine Ratingagentur Teil einer Unternehmensgruppe, so nimmt sie in das Verzeichnis jegliche in anderen Unternehmen der gleichen Gruppe entstehenden Interessenkonflikte auf.
2 Das Verzeichnis bestehender und potenzieller Interessenkonflikte enthält: a) eine Beschreibung jeglicher potenzieller Interessenkonflikte mit Dritten, b) eine Beschreibung jeglicher potenzieller Interessenkonflikte aus der Erbringung von Nebendienstleistungen und ausgelagerten Ratingtätigkeiten.
3 Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis enthält eine Beschreibung, wie potenzielle Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden.
Article 22 Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen
1 Die Ratingagenturen teilen der ESMA mit, welche Human- und Technikressourcen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen gemeinsam zur Verfügung stehen oder mit der Unternehmensgruppe geteilt werden.
2 Die Ratingagenturen beschreiben die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen zu vermeiden, offenzulegen und zu mindern.
3 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie der Ergebnisse aller internen Bewertungen zur Ermittlung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen.
Article 23 Angaben zum Geschäftsplan
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang IX beschriebenen jährlich vorzulegenden Informationen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Datum der Registrierung.
Article 24 Voraussichtliche Übernahme von Ratings Dritter
Beabsichtigt eine Ratingagentur, in einem Drittland abgegebene Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu übernehmen, so legt sie der ESMA die in Anhang XI beschriebenen Informationen vor.
Article 25 Auslagerungsanforderungen
1 Lagert eine Ratingagentur wichtige betriebliche Aufgaben aus, so übermittelt sie der ESMA folgende Informationen: a) Angaben zu ihrer Auslagerungspolitik; b) eine Erklärung zur Art und Weise, wie Risiken infolge der Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ermittelt, gehandhabt und überwacht werden sollen; c) eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen zwischen der Ratingagentur und dem Unternehmen, das die ausgelagerten Aufgaben übernimmt; d) eine Kopie interner und externer Berichte über in den vergangenen fünf Jahren ausgelagerte Tätigkeiten.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 zählen zu den wichtigen betrieblichen Aufgaben die Überprüfung von Ratings, die Arbeit leitender Analysten, die Entwicklung und Überprüfung von Ratingmethoden, die Genehmigung von Ratings, interne Qualitätskontrolle, Datenspeicherung, IT-Systeme, IT-Unterstützung und Verbuchung.
Article 26 Informationen für Anträge auf Zertifizierung
1 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA: a) die in Anhang II Nummern 1 bis 10 geforderten allgemeinen Informationen; b) die in Artikel 8 genannten Informationen über die Eigentümer; c) den in Artikel 10 genannten Organisationsplan; d) Einzelheiten zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen zu vermeiden, offenzulegen und zu mindern; e) die in Artikel 13 genannten Angaben zu den finanziellen Ressourcen der Ratingagentur.
2 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA folgende Angaben zu ihren Geschäftstätigkeiten: a) für die vergangenen drei Jahre die Anzahl der an Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter mit festen oder befristeten Verträgen; b) wenn der Antragsteller eine Zweigniederlassung hat, die Anzahl der an Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter jeder Zweigniederlassung; c) die Anzahl der beim Antragsteller beschäftigten Ratinganalysten und, falls die Ratingagentur eine Zweigniederlassung hat, die Anzahl der in jeder Zweigniederlassung beschäftigten Ratinganalysten; d) wenn eine Ratingagentur die Eröffnung einer neuen Zweigniederlassung plant, eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten, die in der neuen Zweigniederlassung ausgeübt werden sollen, ihre vollständige Bezeichnung und Anschrift und den Zeitplan für ihre Einrichtung; e) wenn eine Ratingagentur die Erbringung neuer Nebendienstleistungen plant, eine Beschreibung der neuen Dienstleistungen und den Zeitplan für deren Erbringung; f) die während der vergangenen drei Jahre aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen erzielten Einnahmen der Ratingagentur, dargestellt als Anteil an den Gesamteinnahmen auf Basis eines Geschäftsjahres; g) wenn die Ratingagentur eine oder mehrere Zweigniederlassungen hat, die während der vergangenen drei Jahre von jeder Zweigniederlassung erzielten Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen auf Basis eines Geschäftsjahres.
3 Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner folgende Informationen über die von ihnen abgegebenen oder zur Abgabe vorgeschlagenen Ratings: a) die Ratingkategorie, b) die für jede Ratingkategorie verwendete Rating-Nomenklatur, c) eine Definition aller Ratingmaßnahmen und -status, die die Ratingagentur nutzt, d) Angaben, ob die Ratingagentur beauftragte oder unbeauftragte Ratings oder beide abgibt, e) für jede Ratingkategorie die Anzahl der Jahre der Erfahrung mit der Erstellung einschlägiger Ratings, f) für jede Ratingkategorie den aktuellen oder erwarteten Anteil der öffentlichen und privaten Ratings.
4 Die Ratingagenturen teilen mit, ob sie aktuell in einem oder mehreren Mitgliedstaaten den Status einer externen Ratingagentur innehaben oder beabsichtigen, diesen Status zu beantragen, und falls ja, in welchem Mitgliedstaat.
Article 27 Allgemeine Anforderungen an Zertifizierungsanträge
Die Ratingagenturen stellen sicher, dass ihre Anträge im Hinblick auf das Format, die Bestätigung der Richtigkeit, die Kategorie der Ratings, die Anzahl der Beschäftigten sowie die der ESMA mitgeteilten Grundsätze und Verfahren den Anforderungen der Artikel 2 bis 6 entsprechen.
Article 28 Systembezogene Bedeutung
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang XII genannten Informationen über die systembezogene Bedeutung ihrer Ratings und Ratingtätigkeiten für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten.
Article 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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