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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch

CELEX
32012R0481
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-07
In force since
2012-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung eines jährlichen EU-Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009, im Folgenden „Zollkontingent“ genannt. Kontingentszeitraum, Kontingentsmenge und Zollsatz sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt. Zum Zwecke dieser Verordnung ist „gefrorenes Fleisch“ Fleisch, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12 °C aufweist.

Article 2 Verwaltung des Zollkontingents

1 Das Zollkontingent wird nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

2 Das Zollkontingent wird als Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 mit vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.2202 verwaltet. Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist in den Anträgen die laufende Nummer 09.2202 für die Teilkontingente anzugeben.

3 Die Ziehungen aus den Teilkontingenten bis zum 30. September, 31. Dezember und 31. März werden im November, Februar bzw. Mai am fünften Arbeitstag der Kommission gestoppt. Die ungenutzten Mengen dieser Kontingente werden zu den Mengen des vierteljährlichen Teilkontingents hinzugefügt, das am 1. Oktober, 1. Januar bzw. 1. April beginnt. Am Ende eines Kontingentsjahres ungenutzte Mengen werden nicht auf ein anderes Kontingentsjahr übertragen.

Article 3 Echtheitsbescheinigungen

1 Damit das Zollkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen den Zollbehörden der Europäischen Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

2 Die Echtheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wird anhand des Musters in Anhang III ausgestellt.

3 Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

4 Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, sofern sie von der Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

5 Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, sofern Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt.

6 Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaigen Bescheinigungskopien ersetzt werden.

7 Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab.

Article 4 Ausstellungsbehörden in Drittländern

1 Die Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 3 muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie muss als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein; b) sie muss sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

2 Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen: a) Name(n) und Anschrift(en), soweit möglich mit E-Mail- und Internet-Anschrift, der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 3 anerkannten Behörde(n); b) ein Muster der von der bzw. den Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel; c) die Verfahren und Kriterien, nach denen die Ausstellungsbehörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind.

Article 5 Notifizierung von Drittländern

Soweit die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind, veröffentlicht die Kommission den bzw. die Namen der betreffenden Ausstellungsbehörde(n) in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union oder auf jede andere geeignete Weise.

Article 6 Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern

Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen im Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.

Article 7 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 620/2009 wird aufgehoben.

Article 8 Übergangsbestimmungen

In den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellte Lizenzanträge werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung abgelehnt. Die im Zusammenhang mit diesen Anträgen geleisteten Sicherheiten werden freigegeben.

Article 9 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2012. Artikel 8 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Relations

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