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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0489
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-08
In force since
2012-06-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und insbesondere für die Vorlage der relevanten Informationen festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 übermitteln.

Article 2 Relevante Informationen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juli 2012 die relevanten Informationen, die im Einzelnen folgende Aspekte abdecken: a) Entwicklung des nationalen Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, seit Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006; b) Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden; c) Mengen der von der Bevölkerung aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe; d) Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG, Verzehrsmuster dieser Lebensmittel und Mengen dieser Stoffe, die Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zugesetzt wurden.

2 Die in Absatz 1 genannten relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen, enthalten mindestens die Angaben, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind. Die vorzulegenden relevanten Informationen sowie die entsprechenden Einzelangaben werden der Kommission in dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Format übermittelt.

3 Ist eine der in Anhang I aufgeführten Informationen bis zum 1. Juli 2012 nicht verfügbar oder kann sie der Kommission aus einem anderen Grund nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervor in Kenntnis.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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