Verordnung (EU) Nr. 692/2012 des Rates vom 24. Juli 2012 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten
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Article 13a Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt: ‚i) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 16. März 2012 genannt ist und um die Insel Man in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) gezielte Fischerei auf die Bunte Kammmuschel (Aequipecten opercularis) betreibt und dabei besondere Schleppnetze mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwendet, die so ausgelegt sind, dass sie einen selektiven Fischfang ermöglichen (Kopftau ca. 60 cm, kurze bzw. keine Schlepphalterungen und kleine Netzöffnung).‘“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. 2. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.“ 3. Artikel 32 wird gestrichen. 4. In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in EU-Gewässern.“ 5. Die Anhänge I, IA, IB, IC, IJ und VI werden nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2012. Jedoch gelten Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummern 2 und 4, Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ab dem 23. Februar 2012, und Artikel 2 Nummer 3 gilt ab dem 31. März 2012.
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