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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See

CELEX
32012R0737
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-08-14
In force since
2012-09-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Fischereifahrzeugen mit Grundschleppnetzen oder Waden in den ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) VIIf, VIIg und dem Teil von VIIj, der nördlich von 50° nördlicher Breite und östlich von 11° westlicher Länge liegt (nachfolgend „Keltische See“), wenn a) die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 100 mm haben (nachstehend „TR1-Schiffe“), b) die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 70 mm, aber weniger als 100 mm haben (nachstehend „TR2-Schiffe“) oder c) die Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, eine Maschinenleistung von weniger als 112 kW haben (nachstehend „Schiffe mit geringer Leistung“).

2 Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die Baumkurren einsetzen.

Article 2 Technische Maßnahmen

1 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten folgende technische Maßnahmen für Schiffe gemäß Artikel 1: a) TR1-Schiffe und Schiffe mit geringer Leistung verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm; b) TR2-Schiffe verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 110 mm.

2 Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird das Quadratmaschen-Netzblatt gemäß Absatz 1 in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Das hinterste Ende des Quadratmaschen-Netzblatts, d. h. der Teil, der der Steertleine am nächsten liegt, darf nicht mehr als 9 m von dieser entfernt sein.

Article 3 Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord

1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission legt jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe von den technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 betroffen sind, unverzüglich ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord fest, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen festzuhalten. Das Beobachterprogramm dient insbesondere dazu, die Fänge und Rückwürfe von Schellfisch, Wittling und Kabeljau mit einer Fehlertoleranz von höchstens 20 % zu ermitteln.

2 Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres, in dem das Programm umgesetzt wird, einen Bericht über die Selektivität der Fanggeräte, einschließlich der Gesamtfang- und -rückwurfmengen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind.

Article 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt ab dem 26. September 2012.

Relations

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