Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seines Anhangs I

CELEX
32012R0741
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-08-11
In force since
2012-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 9a

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten nach Maßgabe der Verfahrensordnung. Er vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert oder sein Amt unbesetzt ist.“

Article 2

„(2 Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1, 2, 3 5 und 6 gelten ab der nächsten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions