Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seines Anhangs I
Text
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Article 9a
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten nach Maßgabe der Verfahrensordnung. Er vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert oder sein Amt unbesetzt ist.“
Article 2
„(2 Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1, 2, 3 5 und 6 gelten ab der nächsten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
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