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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 791/2012 der Kommission vom 23. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf bestimmte Regelungen zum Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten

CELEX
32012R0791
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-08-23
In force since
2012-09-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission sind in Maschinenschrift auszufüllen.

„(2 Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Ergänzungsblätter gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde bestätigt wurden. Änderungen oder Löschungen in den Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und in den Ergänzungsblättern gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.“

Article 6 Anhänge zu Formblättern

1 Wird einem der Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen: a) Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung; b) Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

2 Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte (‚tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse‘ und gegebenenfalls ‚Zahl der bei der Ankunft toten Tiere‘) zu wiederholen sind.

3 Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

4 Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.“

Article 58a Kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union

1 Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 57 in die Europäische Union verbracht werden, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden: a) Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einfuhr des Exemplars in die Europäische Union mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Nutzung zu kommerziellen Zwecken stattfand, und b) die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das betreffende Exemplar zum Zeitpunkt, zu dem es in die Europäische Union verbracht wurde, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu kommerziellen Zwecken hätte eingeführt werden dürfen. Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, gibt die Vollzugsbehörde eine schriftliche Erklärung ab, mit der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

2 Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 57 in die Europäische Union verbracht werden, sind verboten.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 27. September 2012.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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