Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0826
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-29
In force since
2012-09-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards festgelegt für a) die Einzelheiten der Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen, die natürliche und juristische Personen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 an die zuständigen Behörden zu melden und gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen haben; b) die Einzelheiten der Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von der zuständigen Behörde zu übermitteln sind; c) die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

Article 2 Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

1 Eine Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 enthält die in Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen. Die Meldung erfolgt unter Verwendung eines von der jeweils zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang II dargestellten Format.

2 Verfügt die zuständige Behörde über sichere Systeme, die ihr eine lückenlose Identifizierung der die Meldung übermittelnden Person und des Positionsinhabers einschließlich aller in Anhang I Tabelle 1 Felder 1 bis 7 enthaltenen Informationen ermöglichen, können die entsprechenden Felder des Formulars im Meldeformat leer bleiben.

3 Eine natürliche oder juristische Person, die eine in Absatz 1 genannte Meldung mit einem Fehler übermittelt hat, übermittelt der jeweils zuständigen Behörde, sobald sie ihren Fehler bemerkt, eine Stornierung. Die Stornierung erfolgt unter Verwendung eines von dieser zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang III dargestellten Format. Die betreffende natürliche oder juristische Person übermittelt gegebenenfalls eine neue Meldung gemäß den Absätzen 1 und 2.

Article 3 Offenlegung von Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit

Jede Offenlegung einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine einschlägige Offenlegungsschwelle erreicht oder anschließend wieder unterschreitet, enthält die in Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Article 4 Regelmäßige Informationen

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA vierteljährlich folgende Informationen: a) die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition in jeder einzelnen Aktie in dem von der jeweils zuständigen Behörde bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex; b) die aggregierte Netto-Leerverkaufsposition zum Quartalsende für jede einzelne Aktie, die nicht in dem unter Buchstabe a genannten Index enthalten ist; c) die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten; d) gegebenenfalls die täglichen aggregierten ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps öffentlicher Emittenten.

Article 5 Informationen auf Anfrage

Informationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von einer jeweils zuständigen Behörde auf Ad-hoc-Basis zu übermitteln sind, enthalten alle von der ESMA angeforderten spezifischen Informationen, die die zuständige Behörde nicht schon zuvor gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt hat.

Article 6 Umsatzberechnung zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie

1 Bei der Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zieht eine jeweils zuständige Behörde die besten verfügbaren Informationen heran, was Folgendes beinhalten kann: a) öffentlich verfügbare Informationen; b) im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erhaltene Daten über Geschäfte; c) Informationen von Seiten der Handelsplätze, an denen die betreffende Aktie gehandelt wird; d) Informationen, die von einer anderen zuständigen Behörde, einschließlich der zuständigen Behörde eines Drittlands, übermittelt werden; e) Informationen, die vom Emittenten der betreffenden Aktie übermittelt werden; f) Informationen von Seiten anderer Dritter, einschließlich Datenanbietern.

2 Bei der Bestimmung der besten verfügbaren Informationen stellt eine jeweils zuständige Behörde, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, sicher, dass a) sie öffentlich verfügbare Informationen bevorzugt vor anderen Informationsquellen heranzieht; b) sich die Informationen auf alle Börsentage des maßgeblichen Zeitraums erstrecken, unabhängig davon, ob die Aktie an allen diesen Börsentagen gehandelt wurde; c) bei den Berechnungen berücksichtigte eingehende Transaktionen nur einmal gezählt werden; d) über einen Handelsplatz gemeldete, aber außerhalb dieses Handelsplatzes ausgeführte Transaktionen nicht gezählt werden.

3 Ist eine Aktie nicht mehr zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen, wird angenommen, dass der Umsatz mit dieser Aktie an diesem Handelsplatz gleich null ist, auch wenn die Aktie im relevanten Berechnungszeitraum zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen war.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2012, mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gilt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions