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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0841
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-09-18
In force since
2012-11-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der in Anhang I genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 2

Der in Anhang II genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 3 Kennzeichnung

Futtermittel, welche die in den Artikeln 1 und 2 genannten Mikroorganismen enthalten, werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 19. Mai 2013 gekennzeichnet. Futtermittel, welche die in den Artikeln 1 und 2 genannten Mikroorganismen enthalten und in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Zulassungsbedingungen vor dem 19. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können jedoch weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Article 4 Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände der in Artikel 1 und 2 genannten Mikroorganismen und der diese enthaltenden Futtermittel können nach den bisher geltenden Zulassungsbedingungen weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 5

Diese Verordnung tritt am 19. November 2012 in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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