Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der in Anhang I genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2
Der in Anhang II genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 3 Kennzeichnung
Futtermittel, welche die in den Artikeln 1 und 2 genannten Mikroorganismen enthalten, werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 19. Mai 2013 gekennzeichnet. Futtermittel, welche die in den Artikeln 1 und 2 genannten Mikroorganismen enthalten und in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Zulassungsbedingungen vor dem 19. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können jedoch weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände der in Artikel 1 und 2 genannten Mikroorganismen und der diese enthaltenden Futtermittel können nach den bisher geltenden Zulassungsbedingungen weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5
Diese Verordnung tritt am 19. November 2012 in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions