Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Unionsliste“: die Liste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. b) „bewertete Aromastoffe“: Stoffe, deren Bewertung und Zulassung auf Unionsebene abgeschlossen sind. Diese Stoffe sind in Teil A der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe nicht mit einer Fußnote versehen. c) „Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist“: Stoffe, deren Risikobewertung auf Unionsebene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgeschlossen ist. Diese Stoffe sind in Teil A der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe mit den Fußnoten 1 bis 4 versehen.
Article 2 Annahme der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96
Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 genannte Liste der Aromastoffe wird hiermit in Form von Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angenommen.
Article 3 Aufnahme der Liste der Aromastoffe in die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.
Article 4 Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist
Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, dürfen in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, bis sie als bewertete Aromastoffe in Teil A der Unionsliste aufgenommen oder aus dieser Liste gestrichen werden.
Article 5 Aktualisierung der Liste
Erforderlichenfalls wird Teil A der Unionsliste gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aktualisiert.
Article 6 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96
1 Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 betreffend die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 wird das Datum des Anwendungsbeginns der Liste der Aromastoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 auf den 22. April 2013 festgelegt.
2 Die Artikel 1 und 2, Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und deren Anhang gelten jedoch weiterhin für Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, bis sie als bewertete Aromastoffe in Teil A der Unionsliste aufgenommen oder aus dieser Liste gestrichen werden. Bezugnahmen in diesen Artikeln auf das Verzeichnis der Aromastoffe gelten als Bezugnahmen auf Teil A der Unionsliste.
Article 7 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000
Die Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 wird mit Wirkung vom 22. April 2013 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist.
Article 8 Aufhebung der Entscheidung 1999/217/EG
Die Entscheidung 1999/217/EG wird mit Wirkung vom 22. April 2013 aufgehoben.
Article 9 Bestimmungen über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen anwenden, die hinsichtlich der Verwendung von Aromastoffen in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 2009/39/EG strenger sind als Teil A der Unionsliste. Diese nationalen Maßnahmen müssen unbedingt sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend geschützt werden, und zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig sein.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. April 2013.
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