Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
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Article 1 Sitz
1 Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.
2 Die länderübergreifende Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen, im Folgenden „länderübergreifende Vereinigung“ genannt, nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedsorganisationen verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.
Article 2 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
1 Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, ist für Folgendes zuständig: a) die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 126a Absatz 4 der genannten Verordnung; b) die im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden; c) auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Informationen und Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b leisten die anderen Mitgliedstaaten dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, jede erforderliche Amtshilfe, einschließlich der Übermittlung aller einschlägigen Informationen.
3 Führt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen Verhandlungen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, so leisten die beteiligten Mitgliedstaaten einander jede erforderliche Amtshilfe.
Article 3 Berechnung der Rohmilchmengen für die Verhandlung
Für die Zwecke von Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden bei der Berechnung der Verhandlungsobergrenzen der Lieferzeitraum der von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilch und jahreszeitlich bedingte Schwankungen in der Milcherzeugung berücksichtigt, sofern diese Schwankungen signifikant sind.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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