Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ erfolgende Datenerhebung: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind; 2. „Position“: der Bestandswert der Wertpapiere, deren Typen unter Nummer 15 aufgelistet sind und die im Eigentum oder im Gewahrsam eines tatsächlichen Berichtspflichtigen am Ende des Referenzzeitraums gemäß Anhang II Teil 4 stehen; 3. „Mutterkreditinstitut”, „Mutterfinanzholdinggesellschaft“, „Tochterunternehmen“ und „Zweigstelle“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG; 4. „Bankengruppe“: a) ein Mutterkreditinstitut und alle seine dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG erhalten haben; oder b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft und alle ihre dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG erhalten haben, sofern in beiden Fällen die Muttergesellschaft der Bankengruppe vorsteht. Ein Unternehmen ohne Tochterunternehmen stellt eine eigene Gruppe dar, sofern das Unternehmen nicht selbst ein Tochterunternehmen ist; 5. „gebietsansässig“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 6. „monetäres Finanzinstitut“ (MFI), „Kreditinstitut“ (KI) und „Geldmarktfonds“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Der MFI-Sektor besteht aus KI und Geldmarktfonds; 7. „Investmentfonds“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8); 8. „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30); 9. „Verwahrstelle“: ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S.12 ) angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Abschnitt B, Punkt 1) des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG vornimmt; 10. „Spitzeninstitut der Bankengruppe“: das Mutterunternehmen einer Bankengruppe, sofern es entweder ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ist und in den Mitgliedstaaten der Union umgesetzt wurde, außer dass „EU“ durch „Euro-Währungsgebiet“ und „Mitgliedstaat“ durch „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ersetzt wird; 11. „Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe“: Spitzeninstitut einer Bankengruppe, die durch den EZB-Rat als eine berichtende Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4 benannt wurde; 12. „Anleger“: ein Unternehmen oder eine Person, das/die Eigentümer von Finanzinstrumenten ist; 13. „depotverwahrte Wertpapiere“: Wertpapiere, die von Verwahrstellen für Rechnung von Anlegern gehalten und verwaltet werden; 14. „betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige seinen Sitz hat; 15. „Wertpapiere“: die folgenden Typen von Wertpapieren: a) „Schuldverschreibungen“ (F.3); b) „börsennotierte Aktien“ (F.511); c) „Anteile an Investmentfonds“ (F.52); 16. „Wertpapierbestände“: das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren, deren Typen in Nummer 15 aufgelistet sind; 17. „ISIN-Code“: die Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere gekennzeichnet werden, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe (gemäß ISO 6166).
Article 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den gebietsansässigen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Verwahrstellen und den Spitzeninstituten der Bankengruppen, die vom EZB-Rat als berichtende Gruppen gemäß Absatz 4 benannt wurden und über ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wurden (nachfolgend zusammengefasst die „tatsächlichen Berichtspflichtigen“ und einzeln der „tatsächliche Berichtspflichtige“).
2 Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds oder eine FMKG nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter, oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.
3 Die tatsächlichen Berichtspflichtigen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gilt.
4 Der EZB-Rat kann entscheiden, dass eine Bankengruppe eine berichtende Gruppe ist, wenn die Bankengruppe konsolidierte Bilanzaktiva gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat, a) die größer als 0,5% der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union (nachfolgend der „Schwellenwert von 0,5%“) nach den aktuellsten Daten sind, die der EZB zur Verfügung stehen, d. h.; i) Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder ii) wenn die Daten unter i) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres; oder b) die gleich oder unter dem Schwellenwert von 0,5% sind, sofern die Bankengruppe bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die sie für die Stabilität und das Funktionieren des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (betreffend z. B. die Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets; die länderübergreifende Tätigkeit; die fehlende Substituierbarkeit; die Komplexität der Unternehmensstruktur) bzw. für den einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets (betreffend z. B. die relative Bedeutung der Bankengruppe innerhalb eines bestimmten Segments des Marktes für Bankdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) bedeutsam macht.
5 Die betreffende NZB benachrichtigt die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen über die Entscheidung des EZB-Rats gemäß Absatz 4 und über ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung.
6 Unbeschadet von Artikel 10 fangen die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen, die gemäß Absatz 5 benachrichtigt wurden, nachdem die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung begonnen hat, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung an, Daten zu melden.
7 Das gemäß Absatz 5 benachrichtigte Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe benachrichtigt die betreffende NZB über Änderungen seines Namens oder seiner Rechtsform, über Fusionen oder Umstrukturierungen und über alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die ihre Berichtspflichten beeinträchtigen, innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder der Umstände.
8 Ein gemäß Absatz 5 benachrichtigtes Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe unterliegt weiterhin den Pflichten aus dieser Verordnung bis er von der betreffenden NZB anderweitig in Kenntnis gesetzt wird.
Article 3 Statistische Berichtspflichten
1 Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal, oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten, über eigene Wertpapierbestände mit einer Wertpapierkennnummer gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.
2 Eine Verwahrstelle benachrichtigt die betreffende NZB über die Durchführung der Verwahrungstätigkeit innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem sie ihre Verwahrungstätigkeit aufgenommen hat, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen, es sei denn, eine Verwahrstelle hat andere zuständige Behörden darüber benachrichtigt. Die Verwahrstellen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die folgenden Wertpapiere mit einem ISIN-Code bereit: a) Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Anleger aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Teil 3; b) Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Anleger aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, Im Einklang mit Anhang I Teil 4; c) von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige und außerhalb der Union ansässige Anleger aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Teil 5.
3 Die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen von Wertpapieren mit einem ISIN-Code zum Quartalsende bereit, die von ihrer Gruppe gehalten werden, einschließlich der nicht gebietsansässigen Unternehmen. Solche Daten werden auf der Basis des Bruttoportfolios der Gruppe gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen zu verrechnen. Gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB melden die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen Daten über Wertpapierbestände auf der Basis einer der drei in Anhang I Teil 6 näher bestimmten Ansätze.
4 Die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich Ausnahmeregelungen davon, gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß a) der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32); b) der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8); und c) der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30).
5 Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigten statistischen Daten auf der Basis einer der in des Anhang I Teil 1 näher bestimmten Ansätze. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.
6 Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten im Referenzquartal oder -monat, über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für tatsächliche Berichtspflichtige, denen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 gewährt wurden.
7 Einzelwertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten im Referenzquartal oder -monat im Einklang mit Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2 und 4 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikel 5 gemeldet.
Article 4 Ausnahmeregelungen
1 Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den tatsächlichen Berichtspflichtigen die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden: a) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert niedriger als 40 Milliarden EUR ist oder 40 Milliarden EUR entspricht: i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs bzw. Verwahrstellen 40% nicht überschreitet. FMKGs, die Einzelwertpapierdaten nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, haben das Recht, diesen Schwellenwert gemäß den Anweisungen ihrer betreffenden NZBen für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung zu überschreiten; ii) können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 40% nicht überschreitet; b) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert höher als 40 Milliarden EUR ist: i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs bzw. Verwahrstellen 5% nicht überschreitet; ii) können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 5% nicht überschreitet; c) die NZBen konsultieren die EZB zu der Verwendung der Daten, um Gesamtwertpapierbestände zum Marktwert zu ermitteln, die für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Absatz erforderlich sind.
2 Die NZBen können Kreditinstituten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5% nicht überschreitet; b) dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15% angehoben werden; c) die in den Punkten a) und b) genannten Schwellenwerte werden auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände des betreffenden Mitgliedstaats nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.
3 Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtwertpapierbestände mit ISIN-Code weniger als 2% der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen. Dieser Schwellenwert von 2% wird auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände der Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.
4 Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtwertpapierbestände mit ISIN-Code weniger als 2% der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen. Dieser Schwellenwert von 2% wird auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände der FMKGs im betreffenden Mitgliedstaat nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.
5 Die NZBen können Verwahrstellen folgende Ausnahmeregelungen gewähren: a) die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) ausnehmen, sofern sich die in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen ableiten lassen. Zudem gilt Folgendes: i) in den Mitgliedstaaten, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 a) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen mindestens 60% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere; ii) in den Mitgliedstaaten für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 b) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten mindestens auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen 75% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere. b) Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 b) und c) ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Anleger von unter 10 Milliarden EUR halten.
6 Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 3 nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen erlauben, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen statistische Daten, die 95% des Bestands der von ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere mit ISIN-Code decken, gemäß den Anforderungen dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5% der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben werden; b) Die NZBen können von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, weitere Daten über den Typ der von der Meldung gemäß Punkt a) ausgenommenen Wertpapiere bereitzustellen.
7 Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) oder der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen anderweitig ableiten können.
8 In Bezug auf die tatsächlichen Berichtspflichtigen, für die eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 gilt, erheben die NZBen weiterhin jährlich Daten über den Bestand an gehaltenen oder verwahrten Wertpapieren gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen.
9 Die NZBen prüfen gegebenenfalls die Erfüllung der Bedingungen aus den Absätzen 1 bis 7 für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahrs, wen notwendig.
10 Die betreffende NZB nimmt alle den Verwahrstellen nach Absatz 5 a) gewährten Ausnahmeregelungen zurück, wenn Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen, die die in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen erfüllen, ihr nicht rechtzeitig für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob ein Verschulden seitens der Verwahrstellen vorliegt. Die Verwahrstellen beginnen mit der Meldung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht später als drei Monate ab dem Tag, an dem die betreffende NZB sie von der Rücknahme der Ausnahmeregelung benachrichtigt.
11 Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel gewährt wurden, ad-hoc Berichtspflichten in dem von ihnen als notwendig erachteten Detaillierungsgrad auferlegen. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Informationen auf einer ad-hoc-Grundlage innerhalb von 15 Werktagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.
12 Die tatsächlichen Berichtspflichtigen können von den durch die NZBen gewährten Ausnahmeregelungen absehen und stattdessen die Berichtspflichten vollständig erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der von den von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen absieht, holt die Zustimmung dieser NZB vor ihrer nachfolgenden Anwendung ein.
Article 5 Rechnungslegungsvorschriften
1 Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten oder, wenn diese keine Anwendung findet, in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten.
2 Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken werden Wertpapierbestände zum Nominalwert oder als Anzahl der Aktien gemeldet. Die Marktwerte können gemäß Anhang II Teil 4 ebenfalls gemeldet werden.
3 Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten werden Wertpapierbestände auf Bruttobasis für statistische Zwecke gemeldet.
4 Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, bleiben in den Beständen des ursprünglichen Kreditnehmers (und nicht in den Beständen des vorübergehenden Erwerbers) erfasst, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht (und nicht eine bloße Option hierauf). Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so wird dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen.
Article 6 Vorlagefrist
1 Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen des Absatzes 2 einzuhalten.
2 Die NZBen übermitteln der EZB für die tatsächlichen Berichtspflichtigen: a) vierteljährlich Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 5 bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder b) monatlich Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Teil 1 des Anhangs I gemäß einer der nachstehenden Optionen: i) vierteljährlich für die drei Monate des Referenzquartals bis zum Geschäftsschluss am 63. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder ii) monatlich für jeden Monat des Referenzquartals bis zum Geschäftsschluss am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen; und c) vierteljährlich einzelne Wertpapierpositionen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis zum Geschäftsschluss: i) von 2013 bis 2015: am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; und ii) ab 2016: am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
3 Fällt eine in Absatz 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.
Article 7 Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
1 Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten Mindestanforderungen ein.
2 Die Berichtsverfahren, die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen entscheiden, ob sie von Verwahrstellen die Meldung von Einzelwertpapiermeldungen auf Einzelanlegerbasis verlangen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.
Article 8 Überprüfung und Zwangserhebung
Die NZBen üben das Recht aus, gemäß dem durch die betreffende NZB als notwendig erachteten Detaillierungsgrad die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen im Einklang mit dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen oder zu erheben, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Diese Rechte werden insbesondere dann durch die NZBen ausgeübt, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Article 9 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der tatsächlichen Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.
Article 10 Erstmalige Meldung
Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum Dezember 2013 beziehen. Wenn NZBen das erste Mal der EZB berichten, sind sie nur verpflichtet, Daten über Positionen zu übermitteln.
Article 11 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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