Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 der Kommission vom 6. November 2012 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2013 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010
Text
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Article 1
Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2013 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt. Die für die Durchführung des Programms 2013 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden. Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln am EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt.
Article 2
Der Transfer der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der EU wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU gemäß dem in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramm sind in Anhang I Buchstabe d aufgeführt.
Article 3
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 zu liefernden Erzeugnisse für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv der genannten Verordnung am Markt beschafften Erzeugnisse vor dem 15. Oktober 2013 erfolgen.
Article 4
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2013 zu beantragen. Außer im Falle höherer Gewalt wird nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen nicht stattgegeben. Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaat die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2013 vorgenommen hat.
Article 5
1 Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms können die gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer sowie die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf einen Vorschuss für die Kosten stellen, die ihnen durch den Transport von Erzeugnissen zu den Lagerräumen der in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtung entstehen; Gleiches gilt für die in Unterabsatz 2 Buchstabe b angeführten Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten. In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat auch Vorschusszahlungen für die Kosten der Lieferung der Erzeugnisse an die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer leisten, sofern diese Marktteilnehmer zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen haben, dass sie vor dem 15. Oktober 2013 a) rechtlich bindende Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme eingegangen sind und b) alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Abschluss der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen.
2 Die zuständige Behörde kann einen Vorschuss von bis zu 100 % der beantragten Summe gewähren, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des in Absatz 1 genannten Vorschusses geleistet wird. Bei gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmern ist die in dem bezeichneten Artikel genannte Sicherheit für die Zwecke des vorliegenden Artikels als ausreichend anzusehen.
3 Für die Zwecke von Absatz 2 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission .
4 Bei den bezeichneten Einrichtungen gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle eine Bürgschaft einer Behörde entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Absatz 2 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. Die Mitgliedstaaten können auch auf ein anderes Instrument mit gleicher Wirkung entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zurückgreifen, sofern dieses die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses gewährleistet, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.
5 Der Gesamtbetrag der gemäß Absatz 2 gewährten Vorschüsse darf 75 % des für jeden Mitgliedstaat bereitgestellten Gesamtbetrags gemäß Anhang I Buchstabe a nicht übersteigen.
6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Januar 2014 den Gesamtbetrag der bis 15. Oktober 2013 gemäß Absatz 2 geleisteten Vorschusszahlungen mit, die noch nicht abgewickelt wurden und mit noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang stehen.
Article 6
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 leistet der Zuschlagsempfänger für die Lieferung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 vor der Auslagerung des Getreides aus den Interventionsbeständen eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR/t.
Article 7
Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2012.
Article 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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