Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung wird eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Kontrolle festgelegt; mit dieser Methode werden die Voraussetzungen für ein effektives Sicherheitsmanagement bei Betrieb und Instandhaltung des Eisenbahnsystems und gegebenenfalls für eine Verbesserung des Managementsystems geschaffen.
2 Diese Verordnung findet Anwendung für die a) Überprüfung der korrekten Anwendung und der Effektivität aller Prozesse und Verfahren im Managementsystem, einschließlich der technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Risikokontrolle. Für Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber umfasst die Kontrolle die technischen, betrieblichen und organisatorischen Elemente, die Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung beziehungsweise Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a sind, sowie die Bestimmungen für die Erteilung der Bescheinigung beziehungsweise Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG; b) Überprüfung der korrekten Anwendung des Managementsystems insgesamt und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse, und c) Ermittlung und Umsetzung geeigneter Präventiv- und/oder Korrekturmaßnahmen, wenn relevante Fälle von Nichteinhaltung der unter a und b genannten Bestimmungen festgestellt werden.
3 Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber, denen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, und die für die Instandhaltung zuständigen Stellen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2004/49/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck a) „Managementsystem“ entweder die Sicherheitsmanagementsysteme der Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber gemäß Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2004/49/EG, die den Anforderungen des Artikels 9 und des Anhangs III der genannten Richtlinie entsprechen, oder das Instandhaltungssystem von für die Instandhaltung zuständigen Stellen, das den Anforderungen des Artikels 14a Absatz 3 der genannten Richtlinie entspricht; b) „Kontrolle“ die von den Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern oder für die Instandhaltung zuständigen Stellen getroffenen Vorkehrungen für die Überprüfung der korrekten Anwendung und Effektivität ihres Managementsystems; c) „Schnittstellen“ die Schnittstellen entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission .
Article 3 Kontrollverfahren
1 Jedes Eisenbahnunternehmen, jeder Fahrwegbetreiber und jede für die Instandhaltung zuständige Stelle a) ist für die Durchführung des im Anhang festgelegten Kontrollverfahrens verantwortlich; b) gewährleistet, dass auch die von seinen/ihren Auftragnehmern ergriffenen Maßnahmen zur Risikokontrolle entsprechend dieser Verordnung kontrolliert werden. Zu diesem Zweck ist das im Anhang festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, oder die Auftragnehmer sind durch vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung dieses Verfahrens zu verpflichten.
2 Das Kontrollverfahren umfasst folgende Maßnahmen: a) Festlegung der Strategie, der Prioritäten und des Plans/der Pläne für die Kontrolle; b) Sammlung und Analyse von Informationen; c) Erstellung eines Aktionsplans für Fälle inakzeptabler Nichteinhaltung der im Managementsystem festgelegten Anforderungen; d) Umsetzung des Aktionsplans, falls ein solcher erstellt wird; e) Bewertung der Effektivität der Maßnahmen des Aktionsplans, falls ein solcher erstellt wurde.
Article 4 Informationsaustausch zwischen beteiligten Akteuren
1 Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber und die für die Instandhaltung zuständigen Stellen einschließlich ihrer Auftragnehmer stellen durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass alle wichtigen sicherheitsrelevanten Informationen, die im Zuge des im Anhang festgelegten Kontrollverfahrens gewonnen werden, untereinander ausgetauscht werden, damit die jeweils andere Partei in die Lage versetzt wird, alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus des Eisenbahnsystems jederzeit gewährleisten zu können.
2 Stellen Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber oder die für die Instandhaltung zuständigen Stellen im Zuge des Kontrollverfahrens relevante Sicherheitsrisiken durch Mängel und nichtkonforme Bauweise oder Fehlfunktionen technischer Ausrüstung fest, auch bei strukturellen Teilsystemen, melden sie diese Risiken den Beteiligten, damit diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Sicherheit des Eisenbahnsystems jederzeit gewährleisten zu können.
Article 5 Berichte
1 Die Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen unterrichten die nationale Sicherheitsbehörde durch ihre jährlichen Sicherheitsberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG über die Anwendung dieser Verordnung.
2 Die nationale Sicherheitsbehörde legt gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG Berichte über die Anwendung dieser Verordnung durch die Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber und, sofern sie darüber unterrichtet ist, durch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen vor.
3 Im jährlichen Instandhaltungsbericht der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen nach Nummer I.7.4 Buchstabe k des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 sind Angaben zu den Erfahrungen der für die Instandhaltung zuständigen Stellen mit der Anwendung dieser Verordnung zu machen. Die Agentur sammelt diese Informationen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden für die Zertifizierung zuständigen Stellen.
4 Auch die übrigen für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 fallen, teilen der Agentur ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung mit. Die Agentur koordiniert den Erfahrungsaustausch mit diesen für die Instandhaltung zuständigen Stellen.
5 Die Agentur sammelt alle Informationen über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung und legt erforderlichenfalls der Kommission Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung vor.
6 Die nationalen Sicherheitsbehörden unterstützen die Agentur bei der Sammlung dieser Informationen bei Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern.
7 Die Agentur legt der Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht mit einer Analyse der Effektivität der Methode und der Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber und für die Instandhaltung zuständigen Stellen mit der Anwendung dieser Verordnung vor.
Article 6 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 7. Juni 2013.
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