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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2012 der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren in Bezug auf den Versand tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten zwischen den Mitgliedstaaten Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R1097
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-23
In force since
2012-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 20 Absatz 4 wird Buchstabe c durch folgenden Text ersetzt: „c) Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden; d) Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind.“ 2. Die Anhänge VIII und XVI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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