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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R1190
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-12
In force since
2013-01-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 EU-Ziel

1 Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannte EU-Ziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnern („EU-Ziel“) lautet wie folgt: a) Verringerung des jährlichen Höchstprozentsatzes der weiterhin positiv auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium getesteten Masttruthühnerherden auf 1 % oder weniger und b) Verringerung des jährlichen Höchstprozentsatzes der weiterhin positiv auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium getesteten Herden erwachsener Zuchttruthühner auf 1 % oder weniger. Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 Herden erwachsener Zuchttruthühner oder Masttruthühner besteht das EU-Ziel jedoch darin, dass pro Jahr höchstens eine Herde erwachsener Zuchttruthühner oder Masttruthühner weiterhin positiv bleibt. Was monophasische Salmonella Typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das EU-Ziel einzubeziehen.

2 Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das EU-Ziel („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.

Article 2 Überprüfung des EU-Ziels

Die Kommission überprüft das EU-Ziel gemäß den Informationen, die in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Article 3 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 584/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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