Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006
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Article 1
1 Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzten Fangmöglichkeiten (im Folgenden „Protokoll“) tragen den tatsächlichen Fängen zwischen 2008 und 2012 Rechnung und werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen (Höchstzahl Schiffe: 36) Spanien4150 tonnenItalien600 tonnenPortugal250 tonnen b) Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen (Höchstzahl Schiffe: 11) Spanien4000 tonnen c) Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen (Höchstzahl Schiffe: 9) Spanien2500 tonnen d) Kategorie 4 — Fischereifahrzeuge, die Taschenkrebse fangen Spanien200 tonnen e) Kategorie 5 — Thunfischwadenfänger Spanien17 LizenzenFrankreich5 Lizenzen f) Kategorie 6 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer Spanien18 LizenzenFrankreich4 Lizenzen g) Kategorie 7 — Pelagische Frostertrawler Deutschland15396 tonnenFrankreich3205 tonnenLettland66087 tonnenLitauen70658 tonnenNiederlande76727 tonnenPolen32008 tonnenVereinigtes Königreich10457 tonnenIrland10462 tonnen Dabei dürfen in mauretanischen Gewässern nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden. Bei fehlender Inanspruchnahme von Lizenzen in der Kategorie 8 können maximal 16 vierteljährliche Lizenzen aus der Kategorie 8 hinzugefügt werden. Während der zweijährigen Gültigkeitsdauer des Protokolls erhalten die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland8Frankreich4Lettland40Litauen44Niederlande32Polen16Irland4Vereinigtes Königreich4 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission mitzuteilen, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. h) Kategorie 8 — Pelagische Trawler ohne Froster Irland15000 tonnen Diese Fangmöglichkeiten können bei fehlender Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 übertragen werden. In mauretanischen Gewässern dürfen nicht mehr als 16 vierteljährliche Lizenzen in Anspruch genommen werden. Bei fehlender Inanspruchnahme können diese Lizenzen auf die Kategorie 7 übertragen werden. Irland erhält 16 vierteljährliche Lizenzen (mit der Möglichkeit einer Übertragung auf die Kategorie 7 bei fehlender Inanspruchnahme) Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
4 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden,.
Article 2
Der Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.
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