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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)

CELEX
32012R1261
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-20
In force since
2012-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2013 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im Schwarzen Meer fischen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ ist das geografische Gebiet 29, wie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definiert; c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; e) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

Article 4 TACs und Aufteilung

Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß Artikel 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 6 Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 7 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2013.

Relations

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