Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2013 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ ist das geografische Gebiet 29, wie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definiert; c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; e) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.
Article 4 TACs und Aufteilung
Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß Artikel 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 7 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2013.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions