Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2013 und 2014 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„EU-Schiff“ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;b)„EU-Gewässer“die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;c)„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC)die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;d)„Quote“ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;e)„internationale Gewässer“die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen: a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3 TACs und deren Aufteilung
Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Article 4 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) die Abzüge und die Neuaufteilung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates ; c) zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) die Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt für Bestände, die einer vorsorglichen TAC unterliegen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die einer analytischen TAC unterliegen, sofern im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist.
Article 5 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
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