Stellungnahme der Kommission vom 18. September 2013 zu drei Verordnungsentwürfen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik 2013/C 270/01 1. Einleitung 1.1 Am 30. Juli 2013 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zu drei Verordnungsentwürfen im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik. Der erste Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds dar. Der zweite Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr.
24/2009 der Europäischen Zentralbank über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, dar. Der dritte Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 der Europäischen Zentralbank über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen, dar. 1.2 Die Kommission begrüßt diese Anfrage und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank handelt, die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können.
Die Kommission begrüßt auch, dass in den genannten Verordnungen ausdrücklich auf ihre Stellungnahme Bezug genommen wird. 2. Anmerkungen 2.1 Die Kommission begrüßt, dass durch diese Verordnungen in bestimmten Bereichen der Währungs- und Finanzstatistik detailliertere Informationen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist die Kommission der Meinung, dass unter Erfüllung der Nutzeranforderungen alle Anstrengungen unternommen werden sollten, den Beantwortungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verordnungen zu begrenzen. Sofern ein System von Ausnahmeregelungen auf der Basis quantitativer Schwellenwerte eingeführt wird, könnte ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen werden, damit der Nutzen aus dieser Erfahrung in künftigen Verordnungen verwertet werden kann.
2.2 Was die Bestimmungen über die Berichterstattung angeht, scheinen die Verordnungsentwürfe etwas unterschiedlichen Ansätzen zu folgen, insbesondere bezüglich der erstmaligen Meldung ( „ first reporting “ ), des Inkrafttretens und des Geltungsbeginns in den Schlussbestimmungen. Diese Elemente wie auch die Bestimmungen über die Aufhebung bestehender Verordnungen sollten kohärent sein, damit die Vollständigkeit der erforderlichen Daten gesichert ist. 2.3 Für alle drei Verordnungsentwürfe gilt, dass die Bezugsvermerke zu Beginn der Präambel ( „ gestützt auf “ ) der auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Praxis entsprechen und sich somit auf die Angabe der Rechtsgrundlage (d. h. jener Bestimmung(en), aus der/denen sich die Zuständigkeit zur Annahme des Rechtsakts tatsächlich ableitet) und gegebenenfalls Angaben zum Vorschlag, zum Verfahren und zu Stellungnahmen beschränken sollten.
Was die Rechtsgrundlage angeht, so sollten nach der allgemeinen Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher lediglich die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannt werden. Weder Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, noch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, noch die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 oder die Richtlinie 2011/61/EU sind als Rechtsgrundlagen für die Verordnungsentwürfe zu betrachten. Wird eine Bezugnahme auf diese anderen Bestimmungen und Instrumente als nützlich für das richtige Verständnis des verfügenden Teils des Verordnungsentwurfs erachtet, können diese in den Erwägungsgründen erwähnt werden.
2.4 Die Kommission beabsichtigt ferner, im kommenden Monat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines Europäischen Rahmens für Geldmarktfonds vorzulegen. Der Vorschlag enthält mehrere Änderungen der Bestimmung des Begriffs Geldmarktfonds und der Art, wie Geldmarktfonds in Europa tätig werden können. Zur Vermeidung von Inkohärenzen empfiehlt die Kommission, dass die EZB in ihren Verordnungen eine Überprüfungsklausel vorsieht, damit Geldmarktfonds-Definition und -kriterien unter Berücksichtigung der Verordnung über Geldmarktfonds überprüft werden, wenn diese vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen ist.
Die Verabschiedung der einschlägigen EZB-Verordnungen sollte mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung über Geldmarktfonds zusammenfallen. 2.5 Die Kohärenz des Teils „ Definition von Sektoren “ im jeweiligen Anhang II der Verordnungsentwürfe mit dem ESVG 2010 sollte erneut geprüft werden. Beispielsweise sollte im Verordnungsentwurf über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern im Teil über Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) auf ESVG 2010 Ziffer 2.82 verwiesen werden; der Wortlaut dieser Ziffer 2.82 sollte für die Definition von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) verwendet werden.
Ein weiteres Beispiel stellt die alte Sektorklassifikation dar, die in den Tabellen 1 und 3 des Entwurfs der Verordnung über Aktiva und Passiva von Investmentfonds verwendet wurde; dies sollte korrigiert werden. 3. Schlussfolgerung 3.1 Die Kommission unterstützt die Verordnungsentwürfe grundsätzlich insofern, als sie zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei der Definition der Berichtspflichtigen und zur Erstellung von konsistenten Statistiken von hoher Qualität auf europäischer Ebene beitragen.
Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die oben erwähnten Aspekte behandelt werden sollten. 3.2 Des Weiteren möchte die Kommission unterstreichen, welch große Bedeutung in der Praxis ein robustes den statistischen Grundsätzen vollständig entsprechendes Verfahren der Klassifikation von Einheiten in diesem Bereich hat. Brüssel, den 18. September 2013 Für die Kommission Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission