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Seqlense EUR-Lex

2013/4/Euratom: Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2012 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird

CELEX
32013D0004
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-11
In force since
2013-01-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel

Dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird, durch die Kommission wird zugestimmt. Der durch den Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft in Anhang dieses Beschlusses aufgeführten bei Abschluss des Abkommens abgegebenen Erklärung der Europäischen Kommission wird zugestimmt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 1 Gegenstand

1 Die Schweiz beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens an der Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013, wobei das Fusionsabkommen unberührt bleibt. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich an allen spezifischen Programmen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 beteiligen.

2 Schweizerische Rechtspersonen können sich an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

3 Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können sich an Forschungsprogrammen und/oder -projekten in der Schweiz beteiligen, deren Themen denen der Programme des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 entsprechen.

4 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Rechtsperson“ ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union, die eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Dazu gehören unter anderem Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen sowie natürliche Personen.

Article 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen: 1. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an allen spezifischen Programmen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 gemäß den Vorschriften und Bedingungen, die in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten an den Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt wurden. 2. Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Budget der Programme, die zur Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 verabschiedet werden, gemäß Anhang B. 3. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 entsprechen, gemäß den geltenden schweizerischen Vorschriften und Bedingungen und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den allgemeinen Verwaltungs- und Managementkosten des betreffenden Projekts, soweit in den einschlägigen schweizerischen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist. 4. Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen: a) regelmäßiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Europäischen Atomgemeinschaft, b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit, c) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Europäischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten, d) gemeinsame Sitzungen, e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern, f) regelmäßige Kontakte und Nachverfolgung zwischen den Programm- oder Projektleitern in der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

Article 3 Anpassung

Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepasst und erweitert werden.

Article 4 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

1 Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich am Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union.

2 Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

Article 5 Finanzielle Bestimmungen

Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.

Article 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft

1 Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Ausschuss verwiesen.

2 Der Ausschuss kann beschließen, Bezugnahmen in Anhang C auf Rechtsakte der Europäischen Union/der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern.

Article 7 Beteiligung

1 Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich am Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union.

2 Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

3 Die Schweiz ist als assoziierter Staat berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 Bewerter vorzuschlagen.

4 Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union zu denselben Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt.

Article 8 Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer begrenzten Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Europäischen Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.

Article 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1 Sollte die Europäische Atomgemeinschaft Forschungsprogramme überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung des Forschungsprogramms kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

2 Verabschiedet Euratom ein neues mehrjähriges Forschungs- und Ausbildungsprogramm, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen über den in Artikel 6 genannten Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

Article 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

1 Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

2 Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 assoziierten Drittstaat („assoziierter Staat“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten gewährt bzw. auferlegt.

Article 11 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wird, gemäß diesem Vertrag und andererseits für das Gebiet der Schweiz.

Article 12 Anhänge

Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Article 13 Inkrafttreten und Gültigkeit

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen internen Verfahren erfolgt.

2 Das Abkommen findet vom Beginn des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 bis zum 31. Dezember 2013 Anwendung. Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2013 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anwendbar.

3 Ist das Abkommen gemäß Absatz 2 nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anwendbar, kommt die Europäische Atomgemeinschaft denjenigen Verpflichtungen gegenüber schweizerischen Empfängern nach, die sie eingegangen ist, bis eine der Vertragsparteien eine Mitteilung der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 2 erhalten hat. Sollte die Schweiz dieses Abkommen gemäß Absatz 2 kündigen, leistet die Schweiz eine Ausgleichszahlung, die dem Betrag der Zahlungsverpflichtungen von Euratom gegenüber schweizerischen Empfängern im Jahr 2013 entspricht, die bis zum Eingang der Mitteilung der Schweiz bei Euratom eingegangen wurden. Diese Ausgleichszahlung erfolgt spätestens 45 Tage nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission. Anhang B Nummer II.2 gilt entsprechend. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

4 Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Inkrafttreten des Abkommens selbst.

5 Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

6 Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Relations

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