2013/8/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die massnahmen SA. 27420 (C 12/2009) (ex N 19/2009) Finnlands zugunsten von Osuuskunta Karjaportti (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3249) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Garantie über 2,75 Mio. EUR (Maßnahme 11), deren Anmeldung von Finnland zurückgezogen wurde, wird eingestellt.
Article 2
Die von Finnland zugunsten von Osuuskunta Karjaportti ergriffenen Maßnahmen, bestehend aus dem Erwerb von Grundstücken im Jahr 2002 (Maßnahme 3), den Maßnahmen im Rahmen des gerichtlich beaufsichtigten Umstrukturierungsverfahrens (Maßnahme 6), dem Erwerb von Anteilen von Karjaportti (Maßnahme 7), der Abschreibung der Schulden in den Jahresabschlüssen 2006 und 2008 (Maßnahme 9 und Maßnahme 10), dem Darlehen, das Finnvera im Juni 2006 gewährte (Maßnahme 14), der Rückgarantie, die Finnvera im September 2006 gewährte (Maßnahme 15), dem Darlehen, das Finnvera im Juli 2007 gewährte (Maßnahme 16), stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 3
Die von Finnland zugunsten von Osuuskunta Karjaportti gewährten staatlichen Beihilfen, bestehend aus einer Garantie vom Juni 2000 (Maßnahme 1), der Übertragung eines Grundstücks im selben Jahr (Maßnahme 2), sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 4
Die staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Osuuskunta Karjaportti, bestehend aus der Garantie, die die Stadt Mikkeli am 8. März 2004 gewährte (Maßnahme 4), der Garantie, die die Stadt Mikkeli am 10. Mai 2004 gewährte (Maßnahme 5), der Umwandlung nicht gezahlter Zinsen in Darlehen (Maßnahme 8), der Garantie, die Finnvera am 17. März 2004 gewährte (Maßnahme 13), der Garantie, die Finnvera am 9. Januar 2008 gewährte (Maßnahme 17), der Umschuldung von Verbindlichkeiten seit 2009 (Maßnahme 12), die Finnland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 5
1 Finnland fordert die in Artikel 4 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
4 Finnland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 4 genannten Beihilfen ausstehenden Zahlungen ein.
Article 6
1 Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 7
1 Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Finnland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Finnland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.
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