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2013/11/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

CELEX
32013D0011
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-18
In force since
2012-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung: „32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)

Article 2

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung: „32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils drei Preise: Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen; Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern; Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.) sind anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.“

Article 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

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