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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2013/43/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

CELEX
32013D0043
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-01-22
In force since
2013-01-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um den Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen der Vereinten Nationen über einen Vertrag über den Waffenhandel, Unterstützung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Entwicklung und Verbesserung nationaler und regionaler Sachkompetenz bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers, um zu gewährleisten, dass ein künftiger Vertrag über den Waffenhandel bei seinem Inkrafttreten möglichst wirksam ist.

2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: Veranstaltung von zwei Seminaren für Regierungsexperten mit dem Ziel, den Abschluss der Verhandlungen und die künftige Umsetzung des Vertrags zu erleichtern. Eine ausführliche Beschreibung der obengenannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung der Projektmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“).

3 Das Konsortium nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Projektmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 beträgt 160800 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die nach der Ausrichtung jedes Seminars erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte werden von dem Konsortium erstellt und dienen dem Rat als Grundlage für seine Bewertung.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

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